Entscheidung der Woche 11-2022 (ZR)
Amani Mehdawi
Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH IX ZR 118/20
in: MDR 2022, 168
LSK 2021, 38432
BeckRS 2021, 38432
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.
B. Sachverhalt
Eingekleidet in einen immobiliarsachenrechtlichen Sachverhalt mit zivilprozessualen Problemen, handelt es sich schwerpunktmäßig um einen Problemkreis im Bereich der §§ 249 ff. BGB.
Im Kern machen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 675 BGB im Wege der Widerklage geltend. Zuvor verlangte der beklagte Anwalt die Zahlung seines Anwaltshonorars. Materiellrechtlich steht die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Beratung in Rede. Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe versäumt ihnen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs nahe zu legen. Nur deshalb sei die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglich gewesen, die, mangels relativer Unwirksamkeit gem. § 883 Abs. 2 BGB, ihnen gegenüber auch volle Wirkung entfaltet.
War zunächst Freistellung von der Hypothek im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Gegenstand des Schadensanspruchs gegen den Anwalt, forderten sie schließlich, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist iSv § 250 S. 2 BGB in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung, den entsprechenden Geldbetrag. Während das Berufungsgericht den Klägern im Anschluss die Möglichkeit zugestand, trotz Ablehnungsandrohung und verstrichener Frist, zum Naturalanspruch gem. § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, sah der BGH darin einen Verstoß gegen § 250 S. 2 HS. 2 BGB. Argumentiert hat er mit dem Sinn und Zweck von § 250 BGB, der dem Gläubiger die Möglichkeit geben soll, statt Herstellung Geldersatz verlangen zu können. Sofern der Gläubiger keinen Zweifel daran lässt an der Herstellung kein Interesse mehr zu haben, darf der Schuldner darauf vertrauen, dass er die geschuldete Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr zu erbringen braucht. Würde man dem Gläubiger gestatten, zum Anspruch aus § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, wäre das mit dem Schuldnerschutz, der hier Ausdruck in § 250 S. 2 HS. 2 BGB findet, unvereinbar.
C. Anmerkungen
Die Entscheidung eignet sich sehr gut, um eine Klausur mit einem schadensrechtlichem Schwerpunkt zu konzipieren. Während in den meisten Fällen der Fokus auf dem Bereich der Haftungsbegründung liegt, scheinen Fragestellungen zum Schadensrecht tendenziell eher ein Nischendasein zu führen. Vorliegendes Urteil bietet die Möglichkeit, sich näher mit Einzelheiten zum Verhältnis des Anspruchs auf Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB und dem Geldersatzanspruch nach § 250 BGB auseinanderzusetzen.
Die §§ 249 ff. BGB sind Ausgangspunkt für die Prüfung des haftungsausfüllenden Tatbestands und werden durch Sondervorschriften wie etwa §§ 842 ff. BGB, 7 ff. ProdHaftG oder 9 ff. StVG ergänzt. Damit lassen sich die entsprechenden Problemkreise in vielfältiger Weise in eine Klausur integrieren.
D. In der Prüfung
A. Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten, §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Schuldverhältnis: Anwaltsvertrag, vgl. § 675 BGB
2. Pflichtverletzung
3. Vertretenmüssen
4. Schaden
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
1. Ermittlung der Schadenshöhe
a. Differenzhypothese: Natürlicher Schaden
b. Ggf. Korrektur über normative Kriterien: Normativer Schaden
2. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB
3. Umwandlung in Geldersatzanspruch gem. § 250 S. 1 BGB
4. Rückkehr zum Anspruch nach § 249 Abs. 1 BGB?
(P): § 250 S. 2 HS. 2 BGB
B. Ergebnis
E. Literaturhinweise
Besprochen in: Omlor, JuS 2022, 168;
Allgemein zum Schadensrecht:
Armbrüster, Grundfälle zum Schadensrecht, JuS 2007, 411;
Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 3, 6;
MüKo, § 250 BGB Rn. 3 f., 10 ff.