top of page

Entscheidung der Woche 12-2018 (SR)

Frederike Hirt

Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind.

Wo?

OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17

LG Magdeburg, Urt v. 11.10.2017 – 28 Ns 74/17

 

Was?

OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17

Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Darüber hinaus ist das Recht der Tiere auf tierschutzgerechte Haltung ein notstandsfähiges Rechtsgut gem. § 34 StGB. Betreten Tierschützer unerlaubt Stallungen eines Tierzuchtunternehmens, ist der objektive Tatbestand des § 123 StGB erfüllt. Das Handeln ist jedoch dann gem. § 32 StGB und § 34 StGB gerechtfertigt, wenn von Verstößen gegen das TSchG oder der TierSchNutzV ausgegangen werden kann und das Eindringen dem Offenlegen dieser Zustände dient.


Warum?

Der Einbezug von Tieren unter den Schutzbereich des § 32 StGB als “einen anderen” ergibt sich für das LG sowie dem OLG zumindest aus den Art. 20a GG, § 17, 1 TierSchG. Demnach ist der Tierschutz nicht nur allgemeines Staatsziel, sondern zugleich wird auch die willkürliche Zufügung von Schmerzen strafrechtlich geschützt. Der Ausschluss einer notrechtlichen Intervention würde diesen Schutzzielen zuwiderlaufen. Nothilfe gegenüber Tierquälerei muss somit gem. dem LG und OLG im Ergebnis zulässig sein. Aus selbigen Gründen ist das Recht der Tiere auf eine Haltung nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Gleichwohl die Ausdehnung des Schutzbereiches schon länger gefordert wurde, ist an der Entscheidung besonders beachtenswert, dass das LG und OLG eine direkte Anwendbarkeit der §§ 32, 34 StGB vorsieht. Dem gegenüber wird in der Literatur auch eine analoge Anwendung vertreten, da der Begriff “ein anderer” in der Vergangenheit eher anthropozentrisch ausgelegt wurde und zudem die Frage nach der Möglichkeit von Tieren als subjektive Rechtsträger aufwirft.


Vertiefungsaufgabe

Zur Abwägung i.S.v. § 34 StGB: Art. 20a GG im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters aus Art. 12, 14 GG. Hierzu: Hirt/Maisack/Moritz, TSchG, Art. 20a GG Rn. 5 ff.; BVerfGE 101, 1 ff. („Legehennenentscheidung“);

Vertiefende Lektüre von: Herzog, JZ 2016, 190-197 Hecker, JuS 2018, 83-85 NJW-Spezial 2018, 26;

 
Entscheidung-der-Woche-12-2018
.pdf
Download PDF • 191KB

bottom of page