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Entscheidung der Woche 12-2020 (SR)

Celina Weddige

Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes kann sich […] auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet...

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 4 StR 255/18

in: NStZ-RR 2019, 76 f.

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes kann sich [...] auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände auf das Wissens- und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann


B. Sachverhalt

Q und H überfielen mit R ein Juweliergeschäft, nachdem sie diesen hierzu gedrängt hatten. Anlässlich des geplanten Überfalls kaufte R eine Softair-Pistole, die H bei dem Überfall bei sich führte. Dieser richtete sie auf die Zeugin Z, die Geschäftsinhaberin und auf eine weitere Angestellte. Z leidet an einer Parkinsonerkrankung. Sie geriet infolge der Bedrohung mit der Softair-Pistole in Todesangst und musste nach Luft schnappen. Zudem wurde ihr übel und schwindelig.

Hat sich R wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Das LG verurteilte R wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB. Außer Zweifel steht, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. R müsste auch vorsätzlich gehandelt haben.

Das LG argumentierte, dass R die mögliche Wirkung der Bedrohung bei den anwesenden Personen Z, der Geschäftsinhaberin und der weiteren Angestellten jedenfalls billigend in Kauf nahm, als er den Überfall mit H und Q plante. Zudem handelten H und Q gemeinschaftlich und die körperlichen Folgen bei Z lägen nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Dabei führte das LG aus, dass R die jeweiligen Tatumstände hinsichtlich H und Q kannte und billigte. Er müsse sich den Taterfolg der beiden Beteiligten gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen und handelte demnach mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz.

Der BGH hält dem entgegen, dass die Annahme des LG, R habe die Auswirkung der Bedrohung auf die körperliche Integrität der Z billigend in Kauf genommen, nicht belegt sei. Aufgrund dessen könne R auch kein bedingter Körperverletzungsvorsatz unterstellt werden. Der BGH erkennt zwar an, dass, soweit durch die Handlung des Täters eine Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers geschaffen werde, - wie bei der Feststellungbedingten Tötungsvorsatzes - auch direkt aus den Tatumständen auf das Wissens- und aus der Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Körperverletzungsvorsatzes geschlossen werden könne. Jedoch liege eine solche Fallkonstellation bei R nicht vor. Durch die geplante Bedrohung mit der Softair-Pistole wurde noch keine erhebliche Gefahr für die körperliche Integrität der Z geschaffen. Aufgrund dessen kann nicht angenommen werden, dass R mit dem Eintritt körperlicher Folgen wie der Todesangst, dem Schwindel und der Übelkeit, hätte rechnen können bzw. diese billigend in Kauf nahm.

Auch, dass H und Q gemeinschaftlich handelten, die Folgen nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lagen und R sich diesen Taterfolg gem. § 25 Abs. 2 StGB auf objektiver Seite zurechnen lassen musste, rechtfertigt aus Sicht des BGH nicht den Schluss, dass R in subjektiver Hinsicht mit dem Eintritt körperlicher Folgen hätte rechnen müssen.


D. In der Prüfung

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung und Taterfolg

aa) Gemeinsamer Tatplan

bb) Gemeinschaftliche Tatausführung

b) Kausalität und objektive Zurechnung

c) Qualifikationsmerkmal, § 224 Abs. 1

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. Grundtatbestand

b) Vorsatz bzgl. der Qualifikation und bzgl. der Mittäterschaft


E. Zur Vertiefung

Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017, § 5 Rn. 87ff.

 
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