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Entscheidung der Woche 12-2022 (SR)

Kevin Schmolowski

Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 1 StR 172/18

in: NJW 2019, 88

NStZ 2019, 87

NZW 2019, 94

BeckRS 2018, 29282

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.


B. Sachverhalt

Der Angeklagte A ist seit 2006 als Prüfingenieur der G unter anderem mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) an Fahrzeugen (§ 29 StVZO) betraut. Zwischen 2012 und 2014 brachte A in acht Fällen HU-Prüfplaketten an Fahrzeugen an, obwohl er wusste und billigend in Kauf nahm, dass diese Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen, wobei die Prüfplaketten eigentlich hätten versagt werden müssen. Im Folgenden trug und stempelte der A den Termin der nächsten, jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflichtigkeit des Fahrzeugs nicht zutreffenden HU in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein.

Darüber hinaus bescheinigte A in zwei weiteren Fällen die HU von Fahrzeugen, welche erhebliche Mängel vorwiesen. Dies wusste der A und nahm dies billigend in Kauf. Hierbei hielt es A auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der zuständige Sachbearbeiter gutgläubig, aufgrund des unzutreffenden Untersuchungsberichts, die HU-Plaketten zuteilen und die Eintragung über den nächsten Termin der HU in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornehmen würde, was auch so geschah.

Hat sich A gem. § 348 Abs. 1 bzw. §§ 348 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Die Revision des A gegen die Annahme, er habe sich wegen Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen, davon zwei in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemacht, hat keinen Erfolg. Bei dem A handelt es sich um einen Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Der Begriff der öffentlichen Urkunde i.S.d. § 348 Abs. 1 StGB umfasst nur solche Urkunden, welche bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Bei der HU-Prüfplakette handelt es sich um eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde, sofern diese in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen sowie der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht. Problematisch ist allein die Beweiswirkung der HU-Prüfplakette. Die Ansicht, welche durch die Erteilung der HU-Prüfplakette die Beweiswirkung für und gegen jedermann nur auf den Nachweis des Termins der nächsten HU beschränkt, ist abzulehnen. Dass die Prüfplakette den Nachweis über den nächsten Termin der HU erbringt, ergibt sich bereits aus dem optischen Erklärungswert. Auch nach einer historischen Betrachtung ist die Ansicht abzulehnen: Anders als zuvor bescheinigte in der Fassung des § 29 StVZO von 1980 die Prüfplakette ausdrücklich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsgemäß befunden worden ist.

Darüber hinaus erbringt die Prüfplakette daher für und gegen jedermann den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten HU für vorschriftsmäßig befunden wurden. Dies ergibt sich daraus, dass § 29 Abs. 3 S. 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Des Weiteren sehen Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 der Anlage VIII zur StVZO vor, dass eine HU-Prüfplakette nur zugeteilt oder angebracht werden kann, wenn keine oder nur geringe Mängel, welche unverzüglich beseitigt werden können, vorliegen. Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII zur StVZO bestimmt weiterhin, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden darf. Hieraus folgert der BGH, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die nach der durchgeführten Hauptuntersuchung zugeteilten und an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachten Prüfplaketten mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs beurkunden.


D. In der Prüfung

§ 348 Abs. 1 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Amtsträgereigenschaft

b) Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt

aa) Urkundenqualität

bb) Reichweite der Beweiskraft

c) Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


E. Literaturhinweise

Vertiefend zur vorliegenden Entscheidung:

Hecker, Strafrecht BT: Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung der HU-Prüfplakette, Jus 2019, S. 499 – 501;

Weidemann, Anmerkung zu BGH 1 StR 172/18, NStZ 2019, 87 (88f.);

Näher zur Reichweite:

Claus, Zur Reichweite des öffentlichen Glaubens der TÜV-Plakette, NStZ 2014, S. 66 – 69.

 
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