Entscheidung der Woche 13-2018 (ÖR)
Frederike Hirt
Ladenöffnungszeiten am Sonntag bedürfen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Sachgrundes, der dem gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Sonntagsschutz genügt.
Wo?
Az.: BVerwG, Urt. v. 17.05.2017, 8 CN 16/1
in: NVwZ 2017, 1713-1716
Was?
BVerwG, 8 CN 16/1
Ladenöffnungszeiten am Sonntag bedürfen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Sachgrundes, der dem gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Sonntagsschutz genügt. Antragsgegenstand war eine Verordnung auf Grundlage des § 10 LadenÖffnG (Rheinland-Pfalz), die für den 29.12.2013 einen verkaufsoffenen Sonntag vorgesehen hatte. Während das OVG Rheinland-Pfalz die Verordnung als rechtmäßig ansah, bemängelt das BVerwG in seiner Entscheidung den fehlenden Sachgrund. Es sei nicht ausreichend eine umfangreiche Abwägung zwischen Für und Wider eines verkaufsoffenen Sonntags vorzunehmen. Es bedürfe eines „dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes“. Wirtschaftliche Interessen der Händler sowie die Konsumfreudigkeit der Kunden reichen als Sachgrund hingegen nicht aus.
Warum?
Bei der Entscheidung des BVerwG kommt die oft aus dem Blickwinkel geratene Weimarer Reichsverfassung zur Anwendung. Einige Normen dieser, wie auch Art. 139 WRV, sind über den Verweis aus Art. 140 GG geltendes Verfassungsrecht. Einfallstore für die Anwendbarkeit der betroffenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung können daher stets dort sein, wo es einer verfassungskonformen Auslegung bedarf.
So wird beispielsweise auch der „Rechtsschutz gegen Glockenläuten“ vom Vorliegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV abhängig gemacht. Des Weiteren handelt es sich bei dem Verfahren um einen Normenkontrollantrag i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr.2 VwGO. Dem Studierenden ist dieser im Grunde durch die Überprüfung eines Bebauungsplans (dann § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer Verordnung i.S.d. § 55 Nds. SOG geläufig. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch, dass das Normenkontrollverfahren auch in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts von Studienrelevanz ist.
Bei der Prüfung eines Normenkontrollantrags ist im Rahmen der Zulässigkeit insbesondere darauf zu achten, dass es sich um einen Antrag und nicht um eine Klage handelt. Dem Korrekturassistenten kann durch die Formulierung „Antragsbefugnis“ statt „Klagebefugnis“ etc. recht einfach gezeigt werden, dass der § 47 VwGO verstanden wurde.
Vertiefungsaufgabe
Das niedersächsische OVG hat unter Bezugnahme der vorliegenden Entscheidung des BVerwG eine Auslegung der in Niedersachsen zutreffenden Norm § 5 NLÖffVZG vorgenommen. – OVG Lüneburg 7 ME 100/17;
Aufgrund der leidenden Konkurrenzfähigkeit des stationären Einzelhandels im Vergleich zum Online- Verkauf fordern einige eine weniger restriktive Handhabung des Sonntagsladenschlusses. So: Schunder, NVwZ 2017, 1716.