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Entscheidung der Woche 13-2020 (ÖR)

Rocky Glaser

Das Verbot für Rechtsreferendare, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, ist verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine weltanschaulich-religiöse Verhaltenspflicht im Referendariat ist zu respektieren.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17


 

A. Orientierungssätze

Das Verbot für Rechtsreferendare, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, ist verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine weltanschaulichreligiöse Verhaltenspflicht im Referendariat ist zu respektieren.


B. Sachverhalt (verkürzt)

Die Beschwerdeführerin war Rechtsreferendarin beim Land Hessen und wurde vor Aufnahme der Ausbildung vom zuständigen OLG per Hinweisblatt darüber belehrt, dass sich nach hessischer Gesetzeslage Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst religiös neutral zu verhalten hätten. Sie dürfe mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnte. Der hiergegen erhobene Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten blieb erfolglos, das Hauptsacheverfahren ruhte, als Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben wurde.


C. Anmerkungen

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück und beschäftigte sich im Kern mit der individuell geschützten Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Zwar stellt die weltanschaulich-religiöse Verhaltenspflicht einen grundrechtlichen Eingriff in Art. 4 Abs. 1, 2 GG dar. Als widerstreitende Verfassungsgüter kommen jedoch die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht.

Keine rechtfertigende Kraft entfaltet dagegen insbesondere das Gebot richterlicher Unparteilichkeit. Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen.

Die Auflösung des genannten Spannungsverhältnisses zwischen den Verfassungsgütern obliege in erster Linie dem demokratischen Gesetzgeber. Ihm kommt bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine derartige Regelung rechtfertigen, eine Einschätzungsprärogative zu.

Vorliegend kam keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers sei daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.

Zugunsten der Beschwerdeführerin wurde der Umstand berücksichtigt, dass das Kopftuch für sie nicht lediglich ein Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe ist, welches jederzeit abgenommen werden könnte. Für die Verfassungsmäßigkeit des Verbots sprach, dass es sich auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränkt. Rechtsreferendare haben wie Beamte die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Wenngleich die Ausbildungsvorschriften den betroffenen Tätigkeiten wie dem staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst einen hohen Stellenwert beimessen, besteht auf ihre Wahrnehmung doch kein Rechtsanspruch. Der Umstand, dass Regelleistungen nicht erbracht werden, hatte nach der maßgeblichen Erlasslage keinen Einfluss auf die Bewertung. Die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen Rechtsreferendariats blieb also möglich.

Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde ebenso als unbegründet befunden.


D. In der Prüfung

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

I. Prüfungsmaßstab

II. Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 GG (-)

1. Schutzbereich

2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

III. Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG (-)

IV. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (-)

V. Verletzung von Art. 3 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (-)


E. Zur Vertiefung

BVerfG NJW 2015, 1359; NJW 2017, 2333;

BAG, NZA 2019, 693.

 

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