Entscheidung der Woche 13-2021 (SR)
Lucas Haak
Solange ein unbewohntes Gebäude nicht als Wohnstätte entwidmet ist, stellt es noch eine Wohnung iSd § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH 5 StR 671/19
in: NStZ-RR 2021, 121
NJW 2020, 2816
RÜ 2020, 719
BeckRS 2020, 17787
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. Solange ein unbewohntes Gebäude nicht als Wohnstätte entwidmet ist, stellt es noch eine Wohnung iSd § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
2. Anderes gilt bzgl. der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ aus § 244 Abs. 4 StGB, die auch im Tatzeitpunkt bewohnt sein muss.
B. Sachverhalt
T entdeckt in seiner Nachbarschaft ein Wohnhaus mit gepflegter Außenanlage, in dem sich wertvolle Möbel befinden. T beschließt, diese zu stehlen. Dabei weiß er nicht, dass O, die Bewohnerin des Hauses, vor einigen Wochen in eine Pflegeeinrichtung umgezogen ist, in der sie nach kurzer Zeit verstarb. Als T die Wohnungstür mit einem Stemmeisen aufbricht, wird die Alarmanlage ausgelöst. In dem Bewusstsein, entdeckt worden zu sein, ergreift T die Flucht.
C. Anmerkungen
Festzustellen ist, dass die Tat mangels Wegnahme nicht vollendet und der Versuch aufgrund des Verbrechenscharakters der Qualifikation gem. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar ist. Bzgl. des erforderlichen Tatentschluss zu § 242 Abs. 1 StGB ist anzuführen, dass die Möbel nach den Vorstellungen des T im Eigentum eines anderen standen und somit fremd waren. T kam es gerade darauf an, den generellen Gewahrsam eines anderen zugunsten eigenen Gewahrsams zu brechen. Dabei wollte T die Möbel in sein eigenes Vermögen einverleiben, wobei er die mögliche Verdrängung des Eigentümers aus seiner Herrschaftsposition billigend in Kauf nahm. Die erstrebte Zueignung war auch rechtswidrig, da T bekannt war, dass er keinen Anspruch auf die wertvollen Möbel hat.
Fraglich ist, ob T auch die Qualifikation aus §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB verwirklichen wollte. Erforderlich hierfür ist zunächst, dass es sich bei der Räumlichkeit um eine „Wohnung“ handelt. Eine Wohnung ist jede abgeschlossene Räumlichkeit, die zumindest vorübergehend der Unterkunft von Menschen dient. Problematisch ist, dass O im Zeitpunkt der Tat bereits in ein Pflegeheim umzogen und dort sogar verstorben ist, sodass die Wohnung im Tatzeitpunkt gerade nicht mehr der Unterkunft von Menschen diente. Insoweit ist fraglich, inwieweit auch ungenutzte Wohnungen in den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen. Man könnte das Merkmal der „Wohnung“ im Hinblick auf die hohe Strafandrohung restriktiv auslegen und fordern, dass das Gebäude im Tatzeitpunkt bewohnt sein muss. Dagegen spricht allerdings der Schutzzweck des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, welcher gerade den erheblichen psychischen Belastungen der Opfer von Wohnungseinbrüchen Rechnung tragen will, die neben ihrem materiellen Verlust zusätzlich schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen des Sicherheitsgefühl hinnehmen müssen. Dieser Zweck müsse solange gewahrt bleiben, wie die Wohnung noch als solche aufrechterhalten wird – insbesondere können die psychischen Belastungen auch den Eigentümer eines nur wenige Wochen im Jahr genutzten Wochenendhauses oder auch die Erben verstorbener Eigentümer treffen. Es überzeugt daher die Annahme, dass auch unbewohnte Immobilien noch als „Wohnungen“ i.S.d Vorschrift gelten, solange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind. Dem folgend kommt es nicht darauf an, ob T subjektiv von der Bewohnung im Tatzeitpunkt ausging. Ausreichend ist, dass er erkannt hat, dass die Immobilie grds. Wohnungszwecken dient.
Etwas anderes muss aber hinsichtlich der an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anknüpfenden Strafschärfung aus § 244 Abs. 4 StGB gelten. Hierbei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, dessen Anwendungsbereich schon aufgrund der hohen Strafandrohung eng zu fassen ist. Hinzu tritt der ausdrückliche Wortlaut des § 244 Abs. 4 StGB, welcher nur „dauerhaft“ genutzte Privatwohnungen erfasst, sodass die Vorschrift einer mit § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergleichbaren Auslegung nicht zugänglich ist. Es kommt hier insoweit entscheidend auf die Vorstellungen des T an. Da dieser aber – nicht zuletzt aufgrund der gepflegten Außenanlage – davon ausging, dass die Wohnung im Tatzeitpunkt noch bewohnt war, handelt es sich zwar nicht objektiv, aber zumindest nach seiner Vorstellung um eine „dauerhaft“ genutzte Privatwohnung, sodass T auch hinsichtlich des § 244 Abs. 4 StGB Tatentschluss hatte. Mit dem Aufbrechen der Tür hat T auch subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los!“ überschritten, während seine Ausführungshandlung objektiv ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, sodass T unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Auch handelte T rechtswidrig und schuldhaft. Ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB kommt wegen des Fehlschlags nicht in Betracht. T hat sich wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht hat.
D. In der Prüfung
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB
1. Tatbestand
a. Tatentschluss bzgl. § 242 StGB
b. Tatentschluss bzgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB
E. Zur Vertiefung
Ladiges, RÜ 2020, 719f;
Wittig, BeckOK StGB, 49. Edition, § 244 Rn. 24f.