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Entscheidung der Woche 14-2018 (ZR)

Moritz Stamme

Mit dem Urteil vom 14.02.2017 präzisiert der BGH den Entlastungsbeweis von der Gefährdungshaftung des Tierhalters.

Wo?

Az.: BGH v. 14.02017 - VI ZR 434/15

Vorinstanzen

OLG München v. 23.02.2015 & 17.04.2015 – 24 U 4348/14

LG Memmingen v. 15.10.2014 – 32 O 712/12

 

Was?

BGH, Urteil vom 14.02.2017

Mit dem Urteil vom 14.02.2017 präzisiert der BGH den Entlastungsbeweis von der Gefährdungshaftung des Tierhalters.

Der Entlastungsbeweis ist möglich, sofern der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, welches der Erwerbstätigkeit des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist. Nach § 833 S. 2 BGB ist diese Nutztiereigenschaft von jeder Tätigkeit umfasst, die objektiv auf eine Gewinnerzielung gerichtet ist. Hinzutreten muss nach Auffassung des BGH noch eine subjektive Komponente – die Gewinnerzielungsabsicht.

Eine bloße Gewinnerzielungsabsicht, ohne dass diese in den objektiven Umständen ihren Niederschlag findet, reicht aber nicht aus.


Warum?

Das Urteil bestätigt die strenge Rechtsprechung des BGH zum Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB. Zum einen wird die Nutztiereigenschaft von einer Liebhaberei bzw. hobbymäßigen Pferdezucht abgegrenzt. Zum anderen belegt dieses Urteil auch die hohen Anforderungen an die Absicherung von Weidezäunen, insbesondere wenn diese sich in der Nähe von öffentlichen Straßen befinden. Das hohe Gefährdungspotenzial bedingt hohe Sorgfaltsanforderungen an die Absicherung der Weidezäune.

Die Haftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB ist neben den anderen Gefährdungshaftungen (vor allem § 7 StVG) beliebter Prüfungsstoff zum Abfragen der deliktischen Verschuldenssystematik.

Die Gefährdungshaftung bleibt auch in Zukunft, bspw. hinsichtlich der Haftung bei Drohnenunfällen mit Fahrzeugen und Personen, sehr interessant.


Vertiefungsaufgabe

Aufbau Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB inklusive der Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB;

Welches sind die anderen Gefährdungstatbestände im Zivilrecht?;

Vertiefende Lektüre von:

Hensen, NJW-Spezial 2017, 265; Mäsch, JuS 2017, 1116; RÜ 2017, 417;

eher allgemein: Röthel, Jura 2012, 444 Spickhoff, JuS 2016, 865.

 

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