Entscheidung der Woche 14-2019 (SR)
Adam Hetka
Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens.
Aktenzeichen & Fundstell
Az.: BGH – 1 StR 208/18
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens.
So erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. (Orientierungssatz der Redaktion)
B. Sachverhalt
Zwischen A und B bestand ein Streit über die Rückzahlung eines Geldbetrags, innerhalb dessen es zu gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen per SMS kam. Einige Tage später kündigte B bei A an, zu dessen Wohnung zu kommen. Wenig später schickte B dem A eine SMS mit den Worten „Komm runter ich bin da“.
Daraufhin verließ A die Wohnung und nahm, weil er eine körperliche Auseinandersetzung vermutete, eine metallene Duschstange mit. B führte einen langen metallenen Schuhanzieher mit sich, mit dem er zunächst Schlagbewegungen in Richtung des A machte, ohne ihn jedoch tatsächlich anzugreifen. Es kam zu einem kurzen Kampf zwischen den Beteiligten, in dessen Zuge B durch einen Schlag des A mit der Duschstange einen blauen Fleck am Kopf erlitt.
Als A im Anschluss zu seiner Wohnung zurückging, forderte ihn B mit den Worten „Wehe, wenn du nicht nochmal runterkommst“ auf, wieder zurückzukommen. Bei der weiteren Auseinandersetzung gewann A schnell die Oberhand und verletzte den B am Brustkorb und am Kopf mit einem nun mitgeführten Küchenmesser. B sank in der Folge mit den Worten „Hör auf, es ist genug“ in sich zusammen, woraufhin A von ihm schließlich abließ.
Hat sich A gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Im Rahmen der Prüfung in einer Klausur ist in erster Linie eine Trennung zwischen den beiden Handlungen vorzunehmen. So empfiehlt es sich, bei der Strafbarkeit wegen des Schlages mit der Duschstange durch den A lediglich eine rechtfertigende Einwilligung zu prüfen. Auf die Notwehrprüfung kann dann ausführlich im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit des A wegen der zweiten Auseinandersetzung eingegangen werden. Dabei ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit, nachdem anders als bei der ersten Tathandlung hier die rechtfertigende Einwilligung an § 228 StGB scheitert, auf eine Notwehr gem. § 32 StGB einzugehen. Nach der zu bejahenden Notwehrlage ist die Notwehrhandlung zu prüfen, die sich in Erforderlichkeit und Gebotenheit gliedert.
Letztere sah der BGH als erfüllt an und führte dazu aus, dass die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führe, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen.
Demnach ist das Notwehrrecht des A nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, so dass im Ergebnis dessen Verteidigungshandlung auch normativ geboten war, mit der Folge, dass sich A nicht strafbar gemacht hat.
D. In der Prüfung
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigende Einwilligung
2. Notwehr gem. § 32 StGB
a. Notwehrlage
b. Notwehrhandlung
aa. Erforderlichkeit
bb. Gebotenheit (!)
E. Zur Vertiefung
Zur Notwehr: Rengier, Strafrecht AT, 10. Aufl. 2018, § 18;
Umfassend zu diesem Beschluss:
Brüning, Voraussetzungen einer Notwehreinschränkung aufgrund einer Notwehrprovokation bei wechselseitigen Angriffen, ZJS 2018, 640-645.