top of page

Entscheidung der Woche 14-2021 (ÖR)

Sirin Al Hakim

Vereinsmitglieder werden durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VereinsG verletzt.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BVerwG 6 A 1.19, Urteil vom 29.01.2020

in: BeckRS 2020, 8410

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Vereinsmitglieder werden durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VereinsG verletzt. Denn die individuelle Betätigung als Mitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten.

2. Einzelne Personen, die sich gegen ein Vereinsverbot wenden, können nur geltend machen, dass es sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt. Hierzu müssen Sie darlegen, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können. Sie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine Anwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt.

3. Vereine im Sinne des § 2 VereinsG können auch Organisationen sein, deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht.


B. Sachverhalt

Klägerin (K) ist Mitglied des Vereins (V), welcher ein anonymes Internetportal betreibt. Das Portal dient u.a. der Planung sowie der Aufforderung zur Begehung von Straftaten. Das Bundesministerium des Inneren hat den Verein mit Bescheid vom 14.08.2017 gem. § 3 VereinsG verboten und aufgelöst. Es wurde zudem das weitere Betrieben des Internetportals verboten. Hiergegen erhob K im eigenen Namen Klage. Dies begründet sie damit, dass das Verbot nicht auf das VereinsG hätte gestützt werden dürfen. Zudem richte sich das Verbot des Betreibens einer Internetplattform nach den spezielleren Vorschriften des Telemedienrechts. Diese rechtfertigen im vorliegenden Fall keine Untersagung. Zudem begehe V selbst keine Straftaten, sodass die Verbotsgründe nicht vorliegen.


C. Anmerkungen

Das BVerwG befand die Klage für zulässig und unbegründet.

Durch das Vereinsverbot ist K als Vereinsmitglied nicht in ihrer Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt. Denn die individuelle Vereinigungsfreiheit entfaltet kein Recht auf Fortbestand des Vereins für die einzelnen Mitglieder.

Ferner stellt das Vereinsverbot keinen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. Ebenso wenig wird in das individuelle Recht auf freie Meinungsäußerung der K gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG durch das Vereinsverbot eingegriffen. Zudem stellt das BVerwG klar, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG keinen Anspruch auf den Fortbestand einer ehemals zugänglichen Quelle begründe. Die K ist somit lediglich aufgrund einer möglichen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG klagebefugt. In dem vorliegenden Zusammenhang könnte sich K insbesondere auf eine Verletzung ihrer Betätigungsfreiheit stützen. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass K als Vereinsmitglied durch das Verbot gehindert wird, ihre bisherige Betätigung im Rahmen der infolge des Verbots aufgelösten Vereinigung auch in Zukunft fortsetzen zu können. Die K könne somit im Rahmen ihrer Anfechtungsklage rügen, dass das Vereinsgesetz nicht als Rechtsgrundlage für das Verbot des Vereins anzuwenden ist und es sich um keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG handele.

Das BVerwG führt hierzu aus, dass § 3 VereinsG als Rechtsgrundlage bzw. das VereinsG im Allgemeinen nicht durch das Telemedienrecht verdrängt wird. Mit dem Verbotsbescheid soll in erster Linie die Auflösung des Personenzusammenschlusses, der sich hinter der Organisation verbirgt, bezweckt werden. Daher sei dies ohnehin nicht im Rahmen der Anwendbarkeit des VereinsG sondern im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe zu thematisieren.

Überdies stellt das BVerwG klar, dass es sich bei V um einen Vereins i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handele. So handelt es sich auch bei solchen Organisationen, dessen Hauptzweck in der Verbreitung von Meinungsbeiträgen und Nachrichten besteht, um Vereine in diesem Sinne. Ferner sei das tatsächliche Vorliegen der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG unerheblich. Lediglich V selbst könne ein Fehlen dieser geltend machen. Vereinsmitgliedern ist das Herbeiführen einer gerichtlichen Kontrolle für den Verein nicht möglich. Dies obliegt allein dem Verein selbst. Eine sogenannte Interessentenklage, also eine Klage desjenigen, der an der Aufhebung einer Verwaltungsgerichtsentscheidung ein eigenes, künftiges oder materielles Interesse hat, ohne letztlich eine eigene Rechtsverletzung zu erleiden, verbietet sich.


D. In der Prüfung

Klage vor dem BVerwG

I. Zulässigkeit

(P) Klagebefugnis

II. Begründetheit

1. Anwendbarkeit des VereinsG

2. V als Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG


E. Zur Vertiefung

Werdermann, Vereinsverbote gegen Medienorganisationen in NVwZ 2019, 1005 bis 1011.

 

bottom of page