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Entscheidung der Woche 15-2018 (SR)

Adam Hetka

Ein Betäubungsmittelhändler, der allgemein dazu bereit ist und nach außen trägt, Betäubungsmittel ins Ausland zu liefern, stellt keinen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter dar.

Wo?

Az.: BGH 1 StR 146/17

in: BeckRS 2017, 135998

 

Was?

BGH, Urteil vom 25.10.2017

Ein Betäubungsmittelhändler, der allgemein dazu bereit ist und nach außen trägt, Betäubungsmittel ins Ausland zu liefern, stellt keinen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter dar. Grund hierfür ist eine fehlende konkretindividualisierte Tat, zu welcher der Haupttäter durch Hervorrufen des Tatentschlusses noch veranlasst werden muss.

Damit handelt es sich mangels eines bestimmten, auf eine konkrete Tat bezogenen Tatentschlusses nicht um einen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter (sog. omnimodo facturus).

Der Besteller kann sich somit wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar machen, da die Internetpräsentation des sich im Ausland befindlichen Drogenhändlers lediglich eine sog. invitatio ad offerendum darstellt.


Warum?

Die Prüfung einer Anstiftung gem. § 26 StGB kann mit vielen Delikten und Streitständen – bspw. mit gekreuzten Mordmerkmalen – kombiniert werden. Ebenso ist die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ein beliebtes Klausurthema. Im Rahmen der Anstiftung können gerade die Sonderkonstellationen der Auf- bzw. Umstiftung für Studierende in der Beurteilung schwierig sein. Auch ist immer daran zu denken, ob eine Anstiftung nicht möglicherweise aufgrund eines omnimodo facturus ausgeschlossen ist.

Dies wird in solchen Fällen stets einen Schwerpunkt der Bearbeitung darstellen, der durch saubere Sachverhaltsauswertung und schlüssige Argumentation diskutiert werden muss.


Vertiefungsaufgabe

Zur Vertiefung bietet sich gerade ein Fall an, wo die Art, die Menge und der Preis des Rauschgifts sowie die Lieferbedingungen bereits festgelegt sind:

BGH 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401.

 

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