Entscheidung der Woche 15-2019 (ÖR)

Jasmin Wulf
Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig.
Aktenzeichen & Fundstelle
BVerwG 10 C 6.16
in: NVwZ 2018, 433
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig. Die Befugnis zu amtlichen Äußerungen, die sich gegen eine nicht zu den politischen Parteien (Art. 21 GG) zählende politische Gruppierung richtet, findet ihre Grenze nicht in dem politischen Parteien gegenüber geltenden Neutralitätsgebot, wohl aber in dem für jedes staatliche Handeln geltende Sachlichkeitsgebot. Dieses verlangt, dass sich die amtliche Äußerung am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten.
B. Sachverhalt (verkürzt)
Die Klägerin meldete für den Abend des 12.01.2015 in Düsseldorf eine Versammlung mit dem Motto „Düsseldorf gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (Dügida) an. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 07. bis zum 11.01.2015 auf der Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. Darin kündigte er an, dass am 12.01.2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration. Die angemeldete Versammlung fand am 12.01.2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet.
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das VG hatte ihre Klage als unzulässig abgewiesen (BeckRS 2015, 52178). Das OVG hatte den Aufruf des Oberbürgermeisters, das Licht auszuschalten, sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt (NVwZ 2017, 1316). Die Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, hatte es dagegen als rechtmäßig bestätigt.
C. Anmerkungen
Das BVerwG hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Der Oberbürgermeister sei als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf. Ebenso seien ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.
Nach diesen Vorgaben hätten sich die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters als rechtswidrig erwiesen, so das BVerwG weiter. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration habe in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung eingegriffen. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden seien die Grenzen der
Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und der Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen worden.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Schutzbereich des Art. 21 I GG
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Befugnis zur Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
2. Schranken der Befugnis: Sachlichkeitsgebot -> Rechtfertigung (-)
E. Zur Vertiefung
Gusy, Neutralität staatlicher Öffentlichkeitsarbeit – Voraussetzungen und Grenzen, NVwZ 2015, 700;
OVG Münster, NVwZ 2017, 1316;
VG Düsseldorf, BeckRS 2015, 52178.