Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR)

Sina Giebel
Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.
Aktenzeichen und Fundstelle
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.
B. Sachverhalt
Die 1999 geborene Antragsstellerin beabsichtigte im Jahr 2011 ihre Fahrerlaubnis zu erlangen. Sie hat bereits dreimal erfolglos an der theoretischen Fahrprüfung teilgenommen, weshalb sie sich dazu entschloss, eine andere Frau zur Prüfung zu schicken. Diese legte für sie die Prüfung ab, ohne dass die Täuschung auffiel. Die Antragsstellerin absolvierte schließlich die praktische Fahrprüfung selbst und bestand diese auch. Im Jahr 2011 wurde ihr die Fahrerlaubnis erteilt. In den folgenden Jahren nahm sie beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil. Im Rahmen eines späteren Strafverfahrens wurde erkannt, dass die Antragsstellerin die theoretische Prüfung nicht selbst absolviert hatte. Daraufhin entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 5. Mai 2025 die Fahrerlaubnis. Die Begründung lautet, dass sie aufgrund der Täuschungshandlung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt sei. Bereits die abstrakte Möglichkeit einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer, rechtfertige ein sofortiges Einschreiten. Die Antragsstellerin erhebt darauf fristgerecht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und erhebt gleichzeitig Klage in der Hauptsache beim zuständigen Verwaltungsgericht. Sie ist der Auffassung, dass sie materiell befähigt sei, die Fahrerlaubnis zu besitzen, was ihre jahrelange unauffällige Fahrpraxis zeige. Die Behörde hätte demnach als milderes Mittel zunächst ein Gutachten ihrer Befähigung einholen müssen, weshalb die Entziehung insgesamt unverhältnismäßig sei.
C. Anmerkungen
Die Beschwerde der Antragsstellerin bleibt erfolglos. So genüge die Begründung der sofortigen Vollentziehung der Fahrerlaubnis den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es reicht, dass die Behörde ihre Gründe, hier vor allem die Verkehrssicherheit, darlegt. Dabei ist es für die formelle Rechtmäßigkeit zunächst unerheblich, ob diese Gründe auch inhaltlich überzeugend sind. Auf materielle Ebene lässt sich feststellen, dass die Antragsstellerin die theoretische Prüfung nicht selbst abgelegt hat, daher gilt sie gemäß
§ 18 FeV als rechtlich nicht bestanden. Somit fehlt der erforderliche Nachweis der Befähigung. So führt das Gericht aus, dass es nicht nur auf die tatsächliche Befähigung ankommt, sondern auch auf den ordnungsgemäßen Nachweis dieser Befähigung. Ohne eine bestandene Prüfung fehle eine zentrale Voraussetzung für die Fahrerlaubnis. Die bestandene Fahrprüfung diene somit nicht nur als Beweismittel, sondern als eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und das Behalten der Fahrerlaubnis. Zudem sei ein Gutachten nur erforderlich, sofern Zweifel an der Befähigung bestehen, vorliegend steht die fehlende Befähigung allerdings bereits fest und ein Gutachten kann eine fehlende Prüfung nicht ersetzen.
D. In der Prüfung
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung
1. Zuständigkeit
2. Anhörung
3. Begründung
II. Interessenabwägung
1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Formelle Rechtmäßigkeit
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Fehlende Eignung
bb) Erfordernis eines vorherigen Gutachtens
cc) Einschränkung durch jahrelange Fahrpraxis
III. Ergebnis
E. Literaturhinweise
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2025, Az.: 12 ME 92/25.
