top of page

Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR)

Frederike Hirt

Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen.

Wo?

Az.: BVerwG, Urt. v. 22.03.2017, 5 C 4/16

in: BVerwGE 158, 258-271

 

Was?

BVerwG, 5 C 4/16

Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vor, wenn der Vertreter durch arglistige Täuschung oder Bestechung den Verwaltungsakt erwirkt hat. Im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich dann nicht zurückgenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen bestand.

Im vorliegenden Fall führte nicht der Adressat des Verwaltungsakts, sondern sein Vertreter diesen herbei. Das Verhalten des Vertreters wird ihm zugerechnet. Eine Zurechnung findet selbst dann statt, wenn der Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat und der Vertretene keine Kenntnis davon hatte.

Der Vertretene kann sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG berufen, denn die Bestechungs- oder Täuschungshandlung wird ihm zugerechnet.


Warum?

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Zurechnung von Stellvertreterhandlungen auseinander, die üblicherweise hauptsächlich im Zivilrecht eine Rolle spielen. Es wendet hierbei übliche juristische Auslegungsmethoden an. Zunächst stellt es fest, dass der Wortlaut der Norm die Erwirkung von Verwaltungsakten durch Dritte nicht per se ausschließt.

Sodann erläutert es den systematischen Zusammenhang zu § 123 BGB. Beide Normen verfolgen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck, Willenserklärungen/Verwaltungsakte, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind, aus der Welt schaffen zu können. Da Besonderheiten des öffentlichen Rechts an dieser Stelle nicht ersichtlich sind, sind die Überlegungen des Bundesgerichtshofs bei arglistiger Täuschung durch den Vertreter heranzuziehen. Die Entscheidung eignet sich gut, um sowohl im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wiederholen, als auch das System der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsrecht zu vertiefen.

Zu beachten ist, dass die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Parteiparität im öffentlichen Recht dem Über- und Unterordnungsverhältnis weicht. Daher sind zivilrechtliche Grundsätze in der Regel nicht auf das öffentliche Recht übertragbar. Als Beispiel sei die Rechtsfolgenseite des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs genannt. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Täuschung allerdings keine durch ein Unterordnungsverhältnis begründete, besondere Schutzwürdigkeit, sodass eine Übertragung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung möglich wird.


Vertiefungsaufgabe

Da der Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung von durch Täuschungshandlungen des Vertreters entstandene Willenserklärungen übertragen wird, gilt es diese Rechtsprechung nachzuarbeiten. Beispielhaft:

BGH JZ 1990, 340f.; BGH MDR 1992, 961.

 
Entscheidung-der-Woche-KW-16-2018
.pdf
Download PDF • 192KB

bottom of page