Entscheidung der Woche 17-2018 (ZR)

Paula Kirsten
Bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten, bleibt der Beitrag des letzteren i.d.R. unberücksichtigt.
Wo?
BGH VI ZR 128/16
in: ZIP 2018, 694
MDR 2018, 274
Vorinstanz
LG Bonn, 19.06.2015 – 3 O 25/11
OLG Köln, 17.03.2016 – 7 U 149/15
Was?
BGH, Urteil vom 19.12.2017
Mit Urteil vom 19.12.2017 bestätigt der BGH den Regelfall, dass bei einer Haftung im Rahmen der § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB eine anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht kommt, wenn der Schädigende mit Schädigungsvorsatz handelte.
Einem vorsätzlich handelnden Schädiger ist es verwehrt, sich auf ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berufen.
Regelfall
Bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten, bleibt der Beitrag des letzteren i.d.R unberücksichtigt. Ausnahmen von dieser Regel müssen dann zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB und den Umständen des Einzelfalls eine Schadensteilung gerechtfertigt ist, diese Einzelfälle in der Klausur zu kennen, sichert die befriedigende Lösung.
Ausnahme
Eine Möglichkeit der Schadensteilung wurde angenommen, wenn:
der Vorsatz des Schädigers nicht den eingetretenen Schaden umfasste (BAG, Urteil 1 AZR 520/69),
der Schädiger keine Vorstellung von der Höhe des drohenden Schadens (Senat, Urteil VI ZR 245/67) hatte,
der vorsätzlich Handelnde dem Geschädigten Sicherungsmöglichkeiten angeboten hatte und sich bemüht hat, den Schaden zu verhindern (Senat, Urteil VI ZR 229/67),
die Ursächlichkeit des Schadens so überwiegend beim Kläger lag, dass von einem einfachen Verursachungsbeitrag nicht mehr die Rede sein kann (BGH, Urteil VII ZR 313/69).
Vertiefungsaufgabe
Haftungsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB – Wagner in: MüKoBGB, § 823;
Vertiefend: Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, S. 619f.