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Entscheidung der Woche 17-2019 (SR)

Nathalie Hamm

Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 2 StR 281/18

in: HRRS 2019 Nr. 263

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Bleibt insofern nur eine Versuchsstrafbarkeit, so ist für die Beurteilung des Versuchsbeginns auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst abzustellen, nicht auf das Ansetzen des Vortäters zur (tatbestandslosen) Absatzhandlung.


B. Sachverhalt (gekürzt)

A und sein Bekannter T hatten seit Beginn 2017 den Plan gefasst, sich durch den Diebstahl von Werkzeug und Bohrmaschinen sowie dem anschließenden Transport selbiger „auf den Balkan“ eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zum Transport wollte A einen Lkw seines Vaters verwenden. In der Folge verluden A und T unter anderem am 14.08.2017 einen von T zuvor entwendeten Hydraulikhammer auf einen Lkw. A sollte ihn zunächst einige Tage auf dem Lkw lagern und dann nach Kroatien transportieren und für T dort gegen eine Belohnung verkaufen. Der vorangegangene Diebstahldurch T war A dabei bekannt. Bevor es jedoch zum Transport kommen

konnte, stellte die Bundespolizei den Hydraulikhammer einige Tage später auf dem Lkw sicher.


C. Anmerkungen

In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen Hehlerei gem. § 259 StGB. Mangels einer vom Willen des Vortäters T unabhängigen Verfügungsgewalt des A oder einer durch ihn selbständig vorgenommenen wirtschaftlichen Verwertung kommt insofern nur die Variante der Absatzhilfe in Betracht. Nach heute herrschender Ansicht setzt diese jedoch ebenso wie das Absetzen einen Absatzerfolg voraus, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber, wozu es aufgrund der Sicherstellung nicht mehr kam.

Im Rahmen der verbleibenden Versuchsstrafbarkeit gem. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB stellt sich das Problem, auf wessen Handeln für die Beurteilung des Versuchsbeginns abzustellen ist. Die h. L. sieht in der Absatzhilfe konstruktiv eine tatbestandlich verselbständigte Beihilfe zum (tatbestandslosen) Absetzen des Vortäters. Auch der Versuch der Absatzhilfe müsse sich daher quasiakzessorisch am Versuch der tatbestandslosen Haupttat orientieren. Notwendig sei also, dass der Absatzhelfer zu einer Handlung des Vortäters Beihilfe leistet, die sich als dessen (tatbestandsloser) Versuch darstellt, die Sache abzusetzen; erst im unmittelbaren Ansetzen des Vortäters liege der erforderliche Rechtsgutbezug.

Der BGH stellt dagegen auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst ab. Der sich aus dem Wortlaut des § 22 StGB ergebende Grundsatz, wonach für die Abgrenzung des Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlung stets die Vorstellung des Täters maßgeblich ist, müsse auch für die Absatzhilfe gelten. Aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 StGB ergebe sich gerade kein Stufenverhältnis zwischen den Tatbestandsvarianten, vielmehr habe der Gesetzgeber die Absatzhilfe rechtstechnisch als täterschaftliches Handeln eingestuft und den Versuch gem. § 259 Abs. 3 StGB in Abweichung zu § 30 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Eine versuchte Absatzhilfe liege daher schon vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit bedürfe dabei einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall, wobei etwa die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung bedeutsam sein können.

Das Beladen des Lkw für den kurz bevorstehenden Transport fügt sich in den mit T festgelegten Absatzplan fördernd ein und stellt für A und T bereits den Beginn des Absatzvorgangs dar. Nach den Maßstäben des BGH ist damit ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben.


D. In der Prüfung

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung: Kein Absatzerfolg

2. Versuchsstrafbarkeit

II. Tatbestand

1. Tatentschluss

2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (!)


E. Zur Vertiefung

Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22;

Küper, Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe, JZ 2015, 1032-1042;

Zum Absatzerfolg: BGHSt 59, 40 sowie Entscheidungsanmerkung Theile in ZJS 2014, 458-461.

 

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