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Entscheidung der Woche 17-2024 (ÖR)

Charlotte Turzynski

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt nicht vor, wer Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind und auch keine zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Diese sind durch den Gesetzgeber auszugestalten, welcher dabei das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beachten muss.

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