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Entscheidung der Woche 17-2026 (SR)

Nika Jahanafrooz

„Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert
eine betrugsspezifische Auslegung.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: BGH, Beschl. v. 12.08.2025 - 5 StR 262/25

in: BeckRS 2025, 25599

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung.


2. Unbefugt i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat. Die unbefugte Nutzung einer vom Berechtigten zusammen mit der PIN erlangten Debitkarte durch den ist nur dann Computerbetrug, wenn die gleiche Handlung am Bankschalter rechtlich als Betrug gelten würde.


3. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt nicht für denjenigen, der die Debitkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen.


B. Sachverhalt

Der Angeklagte veranlasste den 82-jährigen Geschädigten, der sich auf dem Weg zum Einkaufen befand, durch gezielte Einflussnahme dazu, gemeinsam mit ihm und einem nicht revidierenden Mitangeklagten in ein Fahrzeug einzusteigen. Während der anschließenden Fahrt durch das Stadtgebiet nutzte er die erkennbare Verunsicherung sowie die Gutgläubigkeit des betagten Mannes aus, indem er vorgab, dringend finanzielle Mittel zu benötigen, um Geschenke für seine Kinder zu erwerben und bestehende Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Haus zu begleichen. Infolge der dadurch entstandenen Überforderung und Einschüchterung übergab der Geschädigte dem Angeklagten schließlich seine EC-Karte samt PIN, obwohl er ihm tatsächlich kein Geld zur Verfügung stellen wollte. Entgegen dem erkennbaren Willen des Geschädigten hob der Angeklagte sodann innerhalb weniger Minuten an einem Geldautomaten einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 Euro ab.


C. Anmerkungen

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 hatte im vorliegenden Fall unter anderem einen Computerbetrug gesehen. Der Bundesgerichtshof hielt dieser rechtlichen Würdigung jedoch nicht stand. Maßgeblich sei, dass die Verwendung einer EC- bzw. Debitkarte nur dann „unbefugt“ im Sinne des § 263a StGB, wenn sie auch bei einer gedanklichen Übertragung auf einen menschlichen Entscheidungsträger als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erscheinen würde. Damit bestätigt der Senat seine sogenannte betrugsspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals. Gerade daran fehlte es im vorliegenden Fall. Zwar hatte der Angeklagte die Karte durch Täuschung erlangt. Gleichwohl beruhte die spätere Nutzung auf einer freiwilligen Überlassung durch den Geschädigten, auch wenn dies irrtumsbedingt erfolgte. Eine Täuschungshandlung gegenüber dem „System“ des Geldautomaten lag damit nicht vor. Der Automat prüft lediglich formale Authentifizierungsmerkmale, nicht jedoch die materielle Berechtigung im Innenverhältnis zwischen Karteninhaber und Nutzer. Die bloße Missachtung des inneren Willens des Berechtigten genügt daher nicht, um die Schwelle zur „unbefugten Verwendung“ zu überschreiten. Konsequenterweise hob der BGH die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Zugleich betonte er jedoch, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB keineswegs ausgeschlossen sei. Insbesondere komme es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen der Geschädigte bei der Übergabe von Karte und PIN hatte. Sollte er einem entsprechenden Irrtum unterlegen sein, könne hierin eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung liegen. Mangels ausreichender Feststellungen hierzu verwies der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 263a StGB nicht als Auffangtatbestand für jede missbräuchliche Nutzung von Zahlungskarten dient. Vielmehr bleibt es bei einer engen, am klassischen Betrug orientierten Auslegung. Für die Praxis bedeutet dies eine klare Trennung: Täuschungen im Vorfeld der Kartenüberlassung sind regelmäßig am Maßstab des § 263 StGB zu prüfen, während § 263a StGB nur dann eingreift, wenn der Täter das System selbst „täuscht“ oder ohne jede vom Berechtigten eröffnete Zugriffsmöglichkeit handelt.


D. In der Prüfung

I. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Computerbetrugs gem. §

263a Abs. 1 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a. Tathandlungen gem. § 263a Abs. 1 StGB

aa. unrichtige Gestaltung eines Programms

bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

cc. Unbefugte Verwendung von Daten

II. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1

StGB

E. Literaturhinweise

BGH, Abgrenzung von Betrug und Computerbetrug, NStZ-RR 2015,

337.

Jäger, Christian, Es kann nur einen Betrug geben, JA 2016, S. 151 - 153


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