Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR)
Btissam Boulakhrif
Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BVerwG 10 C 5.17
in: bundesverwaltungsgericht.de
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt.
B. Sachverhalt
Klägerin U betrieb ein Unternehmen, welches den Betrieb einer Pension und eines Hotels umfasste, die durch das Elbhochwasser geschädigt wurden. Auf ihren Antrag hin wurden ihr durch die Sächsische AufbauBank (SAB) Subventionen zur Beseitigung der Schäden zwischen 2002 und 2003 bewilligt. 2005 legte die Klägerin die entsprechenden Verwendungsnachweise vor, welche nach erfolgter Prüfung im April 2007 beanstandet wurden. Im Juli 2008 wurde ein Erörterungstermin abgehalten. Zum September 2008 sollte U ergänzende Nachweise nachreichen, welchem U nicht nachkam. Im September 2010 hatten sich die erforderlichen Zuwendungsbeträge reduziert, sodass die SAB eine Rückerstattung forderte. Diesem widersprach die Klägerin u.a. mit dem Hinweis auf das Verstreichen der Jahresfrist.
C. Anmerkungen
Das Oberverwaltungsgericht entschied insbesondere, dass dem Widerruf der SAB die Jahresfrist aus § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG zugrunde liegt.
Eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt erheblich, zu welchem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts, wobei es hier auf die vollständige Kenntnisnahme der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen ankommt. Vollständige Kenntnisnahme liegt vor, wenn die Behörde in der Lage ist, über die Rücknahme oder den Widerruf ohne weitere Sachaufklärung objektiv, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden. Die Jahresfrist beginnt aber auch bereits dann zu laufen, wenn die Sache bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif ist, unabhängig davon, dass die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines „intendierten“ Ermessens gebunden ist.
Durch den Erörterungstermin und die verstrichene Frist zur Nachreichung der ergänzenden Nachweise durch U war die Sache im September 2008 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SAB Kenntnis von allen Tatsachen. Dem steht auch nicht das Einschalten eines Anwalts durch U entgegen, der um Akteneinsicht bat. Es bestand kein Anlass dafür, auf eine Stellungnahme des Anwalts zu warten und die Behörde hätte zumindest eine solche erbeten müssen. Insbesondere kann eine erneute Sachprüfung die Jahresfrist nicht wieder erneut beginnen lassen.
D. In der Prüfung
B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Subventionsbescheids
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a. Rechtmäßigkeit des Subventionsbescheides
b. Voraussetzungen von § 49 VwVfG
aa. Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 VwVfG
bb. Widerrufsfrist des § 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG
c. Rechtsfolge
E. Zur Vertiefung
n.v.