Entscheidung der Woche 19-2018 (ÖR)
Felix Lücke
Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff i.S.d. §§ 4f. WaffG kann auch durch die Äußerung „ablehenender Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihren Gesetzen“ betroffen sein.
Wo?
Az.: OVG Lüneburg – 11 ME 181/17
in: NdsRpfl 2017, 291
NJW 2017, 3256
NdsVBl 2017, 346
RdL 2017, 298
Was?
OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2017
Einem „Reichsbürger“, der seine ablehnende Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BRD) z.B. in Schreiben an Behörden offenkundig macht, fehlt es i.d.R. an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG.
Daher kann gegenüber einem „Reichsbürger“ eine erteilte Waffenbesitzkarte (WBK) rechtmäßig gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG widerrufen werden. Soweit sich der Inhaber einer WBK im typischen Duktus der „Reichsbürger“ äußert, indem er die BRD und ihre Gesetze, mithin auch die Waffengesetze, in Abrede stellt, wird das für einen Waffenbesitzer erforderliche Vertrauen durchgreifend erschüttert. Auch wenn es nicht bereits zu waffenrechtlichen Verstößen gekommen ist, reicht dieses Risiko aus, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen.
Warum?
Der Widerruf von Verwaltungsakten ist ein gern gewähltes Klausurthema im Bereich des Allgemeines Verwaltungsrechts, das auch in Großen Übungen bis hin zum Examen immer wieder Bestandteil einer Klausur im Öffentlichen Recht werden kann. Der Charme in einem solchen Fall, den das OVG hier zu entscheiden hatte, liegt für den Klausurersteller darin, dass nicht die allgemeinen Regeln des VwVfG, sondern das spezielle Waffengesetz angewendet werden müssen. Der Klausurbearbeiter sollte also immer dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Frage steht, darauf achten, ob nicht ein spezielles Gesetz vorrangig zu prüfen ist oder zumindest Tatbestände konkretisiert. Die Prüfung gestaltet sich dann in ihrem Aufbau im Wesentlichen genau wie bei den bekannten §§ 48, 49 VwVfG.
Vertiefungsaufgabe
Dieses Urteil und ein weiteres des VG Augsburg - Au 4 S 17.1196 gründlich lesen und den Begriff der „waffenrechtlichen Zuverlässigkeit“ herausarbeiten.