Entscheidung der Woche 19-2022 (ÖR)

Sina John
Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerwG 8 C 35.20
in: Entscheidungsdatenbank des BVerwG
BeckRS 2022, 8388
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
B. Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Beklagten für eine Diskussionsveranstaltung. Thema der Diskussion sollte ein Ratsbeschluss der Beklagten vom 13.12.2017 sein, deren Räumlichkeiten nicht für Veranstaltungen bereitzustellen, „welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“. Die BDS ist eine nicht verbotene Bewegung, welche sich gegen die Politik des Staates Israel gegenüber Palästinensern richtet. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil sie „antisemitische Tarnveranstaltungen“ verhindern wollte. Das VG München bestätigte die Rechtsauffassung der beklagten Stadt, der VGH München änderte das Urteil ab. Die Meinungsfreiheit werde verletzt, wenn dem Kläger allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung verwehrt werde. Etwaige antisemitische Äußerungen rechtfertigten einen Ausschluss von der Nutzung erst dann, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet werde.
C. Anmerkungen
Das BVerwG wies die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Einrichtung aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayGO zu. (in Niedersachen: § 30 Abs. 1 NKomVG) Der Anspruch bestehe jedoch nur im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität der Einrichtung. Eine nachträgliche Widmung sei mit dem Ratsbeschluss vom 13.12.2017 erfolgt. Diese Widmung sei jedoch verfassungswidrig und stehe der Zulassung mithin nicht entgegen: die durch den Ratsbeschluss vorgenommene Widmungsbeschränkung verletze das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Antragsstellers. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit sei von der Widmungseinschränkung des Stadtratsbeschlusses betroffen, weil der Ausschluss von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Beklagten an absehbare Meinungsäußerungen zur BDS-Kampagne gleich welcher Richtung anknüpft.
Der Stadtratsbeschluss verbiete Meinungsäußerungen nicht unmittelbar, womit ein klassischer Grundrechtseingriff nicht gegeben sei. Er greife vielmehr mittelbar in die Meinungsfreiheit ein, weil er mit dem Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen eine nachteilige Rechtsfolge an die zu erwartendeKundgabe von Meinungen zur BDS-Kampagne oder zu deren Inhalten, Zielen oder Themen knüpft und damit eine meinungsbildende Auseinandersetzung zu diesem Thema behindert.
Dieser Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Gesetz ein allgemeines ist, ist zunächst die Frage, ob eine Norm an Meinungsinhalte anknüpft. Erfasst sie das fragliche Verhalten völlig unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung, bestehen hinsichtlich der Allgemeinheit keine Zweifel. Knüpft sie demgegenüber an den Inhalt einer Meinungsäußerung an, kommt es darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Dabei sei zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 und 2 GG nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung erlaubt, sondern erst dann zum Eingriff ermächtigt, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder Gefährdungen umschlagen.
Der Stadtratsbeschluss stelle- allein mangels Rechtssatzqualität-kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Zudem treffe er keine allgemeine Regelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Er sei nicht meinungsneutral, sondern richte sich gegen jegliche Meinung zum Thema BDS-Kampagne und schließe damit alle Meinungsäußerungen zu einem bestimmten Thema aus. Dass eine andere realistische Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB laut VGH nicht möglich sei, sei nicht zu beanstanden.
Etwaige Verstöße gegen Art. 8 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG treten hinter den spezielleren Verstoß der Meinungsfreiheit zurück.
D. In der Prüfung
(für § 30 Abs. 1 NKomVG)
a. öffentliche Einrichtung
b. Einwohner und Einwohnerinnen
c. (P) im Rahmen der bestehenden Vorschriften
1. Die Widmung
(a) Verfassungsmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 13.12.2017
(b) Vereinbarkeit des geplanten Nutzungszweckes
E. Literaturhinweise
Spitzlei, Die Auswahlkriterien beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Fall der Kapazitätserschöpfung; Juristische Arbeitsblätter 2020, 372.