top of page

Entscheidung der Woche 19-2025 ÖR

Dennis Ainto

Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten ehemaliger Bundeskanzler*innen im Zusammenhang mit nachwirkender Amtsaustattung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: BVerwG 2 C 16.24

Vorinstanzen:

VG Berlin, VG 2 K 238/22

OVG Berlin - Brandenburg OVG 10 B 34/23

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten ehemaliger Bundeskanzler*innen im Zusammenhang mit nachwirkender Amtsaustattung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig.

2. Ein Anspruch auf Ausstattung mit einem Büro nach dem Ausscheiden lässt sich weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Gewonnnelsrecht herleiten.

3. Die Bereitstellung von Büroräumen und Personal für ehemalige

Bundeskanzler*innen stellt eine staatliche Organisationsentscheidung dar und begründet keine subjekiv-rechtlichen Ansprüche.


B. Sachverhalt

Der Kläger bekleidete von 1998 bis 2005 das Amt des Bundeskanzlers der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Im November 2012 beschloss der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dass ehemaligen Bundespräsidenten und Bundeskanzlern nach dem Ausscheiden aus dem Amt Büros in Räumlichkeiten des Bundestages sowie Personal zur Verfügung gestellt werden sollen. Auf dieser Grundlage standen dem Kläger bis zum Sommer 2022 entsprechende Ressourcen zur Verfügung.

Im Mai 2022 gelangte der Haushaltsausschuss zu der Einschätzung, der Kläger übe keine fortwirkenden Amtspflichten mehr aus, und setzte daraufhin dessen Büro in den Ruhestand.

Zugleich fordert der Ausschuss die Bundesregierung auf, künftig sicherzustellen, dass die Ausstattung ehemaliger Amtsinhaber sich an fortbestehenden Amtspflichten orientiert und nicht allein am früheren Status.

Infolge dieses Beschlusses wurde das Personal aus dem Büro des Klägers abgezogen. Das Bundeskanzleramt forderte den Kläger zudem auf, sämtliche amtlichen Unterlagen seines Büros an das Kanzleramt zu übergeben.

Im August 2022 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die Beklagte, vertreten durch das Bundeskanzleramt, zu verurteilen. Er fordert Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm die bisherigen Sach- und Personalressourcen auch künftig zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass die Ruhendstellung rechtswidrig sei.

Der Kläger betonte ausdrücklich, dass es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele, sondern um rein verwaltungsrechtliche Maßnahmen des Haushaltsausschusses

une ces bunecsra cramus im kanncn ecr acministrauven Umsetzung ihrer Aufgaben, nicht jedoch um Handlungen als Hilfsorgane eines Verfassungsorgans. Mangels gesetzlicher Grundlage stützte er seinen Anspruch auf eine gefestigte Staatspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf gewohnheitsrechtlich entstandene Ansprüche.


C. Anmerkungen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab.

Auch die Berufung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin blieb erfolglos. Zur Begründung führte das OVG im Wesentlichen aus, dass dem Kläger weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Anspruch auf die fortdauernde Bereitstellung des Büros zustehe. Ein Gewohnheitsrecht könne nur dann entstehen, wenn eine längere, tatsächliche, gleichmäßige und allgemeine Übung vorliege, die von den betemigten stellen als verbindliche kechtsnorm anerkannt werde. Eine solche Anerkennung lasse sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Anerkennung der Beteiligten, dass der Übung eine verbindliche Rechtsnorm zugrunde liege.

Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Die Ausstattung und der Umfang der eingerichteten buros fur enemalige bundeskanzier seren in aer vergangennet uneinheitlich gewesen. Zudem handle es sich bei der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ehemaligen Kanzlern Büros zur Verfügung zu stellen nicht um eine persönliche Begünstigung, sondern um eine staatliche Organisationsentscheidung, die allein am öffentlichen Interesse an der angemessenen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ausgerichtet sei. Die Möglichkeit der Büronutzung stelle für die ehemaligen Amtsinhaber lediglich einen rechtlichen Reflex dar, nicht jedoch einen eigenen Anspruch.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass die Argumentation der Vorinstanzen in dieser Hinsicht obsolet sei, da die Verwaltungsgerichte für das Begehren des Klägers nicht zuständig seien. Mit seiner Entscheidung habe das Oberverwaltungsgericht - gegen dessen Urteil sich die Revision richtete - „revisibles Recht verletzt", so das BVerwG, weil der Verwaltungsrechtsweg bereits nicht eröffnet gewesen sei (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar ändere dies nichts am Ergebnis, nämlich dass dem Kläger das Büro nicht erneut zur Verfügung gestellt werde. Allerdings hätten die Verwaltungsgerichte über sein Begehren gar nicht entscheiden dürfen.

Die Vorinstanzen hatten eine verfassungsrechtliche Streitigkeit

vernemt, da der Nager keme konkrete Malsnanme aes Haushaltsgesetzgebers verlange, sondern sich auf Gewohnheitsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz stütze.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sah dies jedoch anders. Streitigkeiten über spezifisch verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane oder ihrer Mitglieder fielen nicht in die Zuständigkeit der Fachgerichte, sondern seien dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob und in welchem Umfang enemangen bundeskanziermnnen und bundeskanziern nachwirkende Pflichten obliegen und welche Ausstattung ihnen niertur zustehen konne.


D. In der Prüfung

1. Zulässigkeit

(P) Verwaltungsrechtsweg eröffnet

II. Begründetheit


E. Literaturhinweise

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-2c1624-bundesverwaltungsgericht-buero-altbundeskanzler-gerhard-schroeder-verwaltungsrechtsweg

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/schroederbuero-gericht-100.html




bottom of page