Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR)

Maximilian Swenty
Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.
Aktenzeichen
Az.: VI ZR 100/25
A. Orientierungs - oder Leitsätze
Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut
beschädigt wird.
B. Sachverhalt
Die Kl. begehrt Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor der Bekl. Nach Einholung eines Schadensgutachtens, wurde das Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall erneut beschädigt. Dadurch verringerte sich der Wiederbeschaffungswert erneut. Die Kl. erhielt vom Unfallgegner eine Zahlung von 1.900,00€ und für ihr Fahrzeug weitere 200,00€. Sie verlangt nun wegen des ersten Schadens von der Bekl. Zahlung der Differenz zwischen im ersten Gutachten festgestelltem Wiederbeschaffungs- und Restwert (abzgl. vorgerichtlich erfolgter Zahlung von 860,00€) in Höhe von 1.355,00€. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag weiter. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
C. Anmerkungen
Nach dem BGH kommt es für die fiktive Abrechnung eines Schadens allein auf den Zeitpunkt des jeweiligen Schadens an. Etwaige spätere Beschädigungen haben demnach keine Auswirkung auf den ursprünglichen Schadensersatzanspruch. Grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe eines solchen Anspruchs gem. § 287 ZPO Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze verkannt, wesentliche Bemessungsgrundlagen außer Acht gelassen, oder unrichtige Maßstäbe angewandt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl. habe ohne besondere Anstrengungen einen höheren Wert erzielen können und sie verdiene am Schadensfall, ist rechtsfehlerhaft. Die Kl. erhielt aufgrund der Beschädigungen und des Restwertverkaufs insgesamt 4.315,00€, obwohl das erste Gutachten hierfür 2.900,00€ respektive 685€ ansetzte. Jedoch erhielt sie keinen höheren Restwert, als im ersten Gutachten angesetzt. Dort war dieser noch mit 200,00€ beziffert. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners in Höhe von 1.900,00€ ist gerade nicht mit der Erzielung eines Restwerts vergleichbar. Vielmehr stellt dies die Regulierung der nachfolgenden Beschädigung dar. Dieser vermag den Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. nicht zu mindern. Der BGH stellt klar, dass erneute Beschädigungen grundsätzlich unerheblich sind und sich nicht auf den Anspruch auswirken. Insbesondere ist die Erstattung der Versicherung aufgrund des Verkehrsunfalls nicht gemäß der Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Dies würde eine innere Beziehung zwischen den Schadensereignissen oder zumindest deren Abwicklung voraussetzen. Es gilt das Bereicherungsverbot, die Kl. darf also am Schadensfall nicht verdienen, doch, wenn überhaupt, würde sie am zweiten, späteren Schaden verdienen. Jedenfalls gilt dies nicht für den ersten Schaden, für den sie die Bekl. in Anspruch nimmt Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu sich doppelnden Schadensersatzansprüchen und stellt die Grundsätze des Bereicherungsverbotes bei Fahrzeugunfällen klar.
D. In der Prüfung
I. Anspruchsgrundlage: §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB
II. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
III. Verletzungshandlung
IV. Haftungsbegründende Kausalität
V. Rechtswidrigkeit
VI. Verschulden, § 276 BGB
VII. Schadensersatz, §§ 249 ff.
1. Schaden: grundsätzlich keine Berücksichtigung von Regulierungen im Zusammenhang mit späteren Schäden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
VIII. Ergebnis: ursprünglicher Schaden wird nicht gemindert; Schadensersatz ist zu leisten
E. Literaturhinweise
BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25
