Entscheidung der Woche 20-2026 (SR)

Mai Le
Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH Beschl. v. 13.8.2025 - 4 StR 308/25
in: BeckRS 2025, 25436
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht.
2. Zueignungsabsicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn das Mobiltelefon über den Kontroll- oder Löschungszweck hinaus behalten werden soll.
3. Das bloße Einstecken eines Mobiltelefons stellt kein tragfähiges Indiz für einen Aneignungswillen dar, wenn es ebenso mit einem vorübergehenden Kontrollzweck erklärbar ist.
B. Sachverhalt
A vermutete, dass E eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er E auf einem Parkplatz auf. Während der Sohn sich an die zunächst noch geschlossene Fahrertür stellte, öffnete A die Beifahrertür des Pkw des E und setzte sich mit einem Messer und einer mit Ottokraftstoff gefüllten Flasche auf den Beifahrersitz. A nahm das in der Mittelkonsole liegende Handy an sich und steckte es ein. Anschließend bedrohte er E mit dem Messer und drohte zudem, seine Tochter zu entführen und zu vergewaltigen und ihn selbst zu verbrennen. Als E sich wehrte, goss A das Benzin über ihn, während der Sohn ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, um A den Besitz am Handys zu sichern. E konnte dennoch fliehen. Das Mobiltelefon wurde anschließend nicht wiedergefunden. Hat A sich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Fraglich ist, ob A das Mobiltelefon des E mit der für §§ 242, 252 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht weggenommen hat. Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme der fremden Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben oder zuführen will. Eine dauerhafte Behaltensabsicht ist dabei nicht erforderlich. Die Zueignungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die Sache zunächst behält und dann abschließend eine Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen hat. Daran fehlt es, wenn die Sache nur weggenommen wird, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen, wie bei einer bloßen Gebrauchsanmaßung, also wenn er bei der Wegnahme den Willen hat, die Sache wieder unverändert zurückzugeben. Bei der Wegnahme eines Mobiltelefons allein zum Zweck, gespeicherte Bilder zu überprüfen oder zu löschen, liegt eine Zueignungsabsicht nur dann vor, wenn das Gerät über die hierfür erforderliche Zeit hinaus behalten werden soll. Aus Urteilsgründen ergibt sich, dass A das Mobiltelefon an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob E tatsächlich eine Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Damit ist lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener, zeitlich begrenzter Besitzwille belegt. Zwar kann das Einstecken eines Mobiltelefons grundsätzlich als Indiz für einen Aneignungswillen erscheinen. Eine solche Indizwirkung besteht jedoch nicht ausnahmslos. Das Einstecken des Mobiltelefons genügt unter diesen Umständen nicht als tragfähiges Indiz für weitergehenden Aneignungswillen. Denn das Einstecken kann mit dem Kontrollzweck erklärt werden und folglich kann ohne zusätzliche stützende Erwägungen kein Aneignungswilllen angenommen werden. Ein Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls kann daher keinen Bestand haben. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass auch in äußerlich belasteten Konstellationen nicht vorschnell auf die Zueignungsabsicht geschlossen werden darf.
D. In der Prüfung
Strafbarkeit des A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht rechtswidriger (Selbst- oder Dritt-) Zueignung
aa) Zueignungsabsicht (-)
bb) Zwischenergebnis
c) Zwischenergebnis
3. Zwischenergebnis
II. Ergebnis
E. Literaturhinweise
FD-StrafR 2025, 816599
Becklink 2035836
