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Entscheidung der Woche 21-2018 (SR)

Finja Maasjost

Für eine Verwirklichung des Raubes gem. § 249 StGB bedarf es nach hM eines subjektiven finalen Zusammenhanges zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme.

Wo?

Az.: BGH 3 StR 157/16

in: NStZ 2017, 27-28

www.bundesgerichtshof.de

 

Was?

BGH, Beschluss vom 12.07.2016

Für eine Verwirklichung des Raubes gem. § 249 StGB bedarf es nach hM eines subjektiven finalen Zusammenhanges zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme. Demnach muss das Nötigungsmittel aus Sicht des Täters gerade zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden. Ausreichend ist auch eine ohne Wegnahmevorsatz getätigte abgeschlossene Gewaltanwendung, welche sich durch einschüchterndes Verhalten des Täters als konkludente Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt. Für die Annahme eines qualifizierten Raubes gem. § 250 II Nr. 1 StGB ist dies unzureichend.

Für eine „Verwendung bei der Tat“ bedarf es der zweckgerichteten Verwendung als Raubmittel, der Wahrnehmung als Drohmittel durch das Opfer sowie die Versetzung in eine qualifizierte Zwangslage. Demnach bedürfe es zumindest einer erneuten konkludenten Drohung des Einsatzes.

Das bloße fortwirken lassen der Wirkung einer zuvor getätigten Gewaltanwendung genügt diesen Anforderungen nicht. Auch Angst des Opfers vor weiteren Misshandlungen genügt als Zustand allgemeiner Einschüchterung nicht.


Warum?

Die finale Verknüpfung iRd. § 249 StGB ist ein beliebtes Klausurproblem, das jeweils einer genaue Auswertung des Sachverhaltes bedarf, um verschiedene Konstellationen richtig ermitteln zu können und eine sinnvolle Abgrenzung zum Diebstahl gem. § 242 StGB zu ermöglichen. Insbesondere die Anwendung von Gewalt oder Drohung ohne Wegnahmevorsatz kann dabei zu Problemen führen, die eine nachvollziehbare Argumentation erfordern.


Vertiefungsaufgabe

Differenzierung der Fortdauer einer Gewaltanwendung (BGHSt 20, 32 (33)) und der bloßen Fortwirkung (BGH NStZ 13, 648 = BGH v. 08.05.2013 – 2 StR 558/12) vergegenwärtigen;

Aktives Aufrechterhalten der Drohwirkung durch Unterlassen (BGHSt 48, 365ff.; Wessels/Hillenkamp, BT 2, 40. Auflage 2017, Rn. 364).

 
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