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Entscheidung der Woche 21-2022 (SR)

Lilly Pietsch

Wer sein argloses Opfer in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az: BGH 4StR134/19

in: NStZ 2020, 609

NJW 2020, 2421

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Wer sein argloses Opfer in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.


B. Sachverhalt

Die drei Angeklagten einigten sich darauf, „Entführungen“ und Erpressungen zum Nachteil von wohlhabenden Geschäftsleuten zu begehen und so viel Geld zu bekommen. Um zu verhindern, dass sie erwischt werden und um die Beute behalten zu können, hatten zwei der Angeklagten von Beginn an die Absicht, die Opfer nach der erfolgreichen Erpressung zu töten. Die dritte Angeklagte wusste hiervon nichts. Die dritte Angeklagte lockte das erste Opfer unter falschem Vorwand in eine Halle, wo die beiden anderen lauerten und das ahnungslose Opfer, welches dadurch nur eingeschränkt verteidigungsfähig war, unvermittelt angriffen und überwältigten. Die beiden fesselten es und drohten ihm.

Als ihnen klar wurde, dass sie nicht noch mehr Geld erhalten würden, erdrosselten sie es mit einem Kabelbinder. Das erbeutete Geld teilten die ersten beiden Angeklagten untereinander auf, während der dritten Angeklagten vermittelt wurde, dass das Opfer kein Geld bei sich gehabt hatte. Ein weiteres Opfer wurde ebenfalls unter falschem Vorwand in die Halle gelockt, wo es ahnungslos, und dadurch in seinen Möglichkeiten sich richtig zu verteidigen, eingeschränkt, versuchte sich zu verteidigen, schließlich aber überwältigt und gefesselt wurde. Die beiden ersten Angeklagten erpressten von ihm Lösegeld, welches die dritte Angeklagte abholte, dann wurde das Opfer von den ersten beiden Angeklagten erdrosselt. Das Lösegeld teilten die drei untereinander auf.


C. Anmerkungen

Die beiden ersten Angeklagten wurden wegen Heimtückemordes verurteilt. Die beiden Geschädigten waren bei Eintritt des Tötungsdelikts in das Versuchsstadium nicht arglos. Die Angeklagten haben mit der Überwältigung der Opfer, die sie in die Halle gelockt hatten, noch nicht unmittelbar zur Begehung des Mordes i.S.d. § 22 StGB angesetzt. Die beiden hatten noch einige Zwischenschritte zu tatbestandsfremden Zwecken geplant. Ebenfalls fehlte beim ersten Zugriff der Zusammenhang mit der Tötung. Als die Angeklagten ansetzten, die Opfer zu erdrosseln, waren diese nicht mehr arglos, weil ihnen vorher schon Gewalt angetan und mit dem Tode gedroht wurde. Heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB können auch die bereits lange vom Täter geplante Tat und die Vorkehrungen sein, die getroffen wurden, um die Tötung zu einer guten Gelegenheit durchführen zu können. Dies ist nur der Fall, wenn die Vorkehrungen bei der Tat weiter fortwirken. Es kommt nicht mehr darauf an, ob das Opfer zu Beginn der Tötungshandlung arglos war, wenn ihm eine Falle gestellt wurde oder es in einen Hinterhalt gelockt wurde. Es reicht aus, wenn der Täter die Arglosigkeit des Opfers ausnutzt und das Opfer so im Vorbereitungsstadium in eine wehrlose Lage gebracht wird. Der Täter muss in diesem Moment aber schon mit Tötungsvorsatz handeln und das Opfer muss von Beginn an bis zur Tatausführung wehrlos bleiben.

Wehrlos ist das Opfer auch, wenn es infolge seiner Arglosigkeit weiterhin in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist und sich dem Täter deswegen nicht zur Wehr setzen kann. Dies wird angenommen, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in der es daran gehindert wird, zu fliehen, sich zu verteidigen, den Täter durch Wörter davon abzubringen, den Plan weiter zu verfolgen oder Hilfe herbeizurufen.

Diese Voraussetzungen sind in beiden Fällen erfüllt, weswegen ein Heimtückemord gegeben ist.


D. In der Prüfung

§ 211 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Erfolg

b) Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe

(1) Heimtücke

(2) Grausam

(3) Gemeingefährlich

d) Kausalität

e) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes und der Mordmerkmale der 2. Gruppe

b) Täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


E. Literaturhinweise

Eschelbach in: v. Heintschel-Heinegg, Beck’scher Online Kommentar StGB, 52. Edition 2022, § 211 Rn. 36-58; 

Neumann/Saliger in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Nomos-Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2017, § 211 Rn. 46-74a; 

Safferling in: Matt/Renzikowski, Kommentar zum StGB, 2. Aufl.2020, § 211 Rn. 40-54.

 
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