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Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR)

Jendrik Wüstenberg

Günther Jauch, die Grundrechte und keine unendliche Veröffentlichungs- und Pressefreiheit.

Wo?

Az: BVerfG – 1 BvR 442/15

in: BeckRS 2018, 2868

 

Was?

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.02.2018

Eine ungerechtfertigte gerichtliche Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung verletzt einen Verlag in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Gegendarstellungen sind bei als Aufmacherfragen verdeckten Tatsachenbehauptungen zulässig.

Nicht gegendarstellungsfähig sind jedoch solche Fragen, die auf die Ermittlung der Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet sind und offen für verschiedene Antworten sind. Enthalten Aufmacherfragen keine bestimmten Tatsachenbehauptungen, kann dem Schutzbedürfnis des Betroffenen gleichwohl durch andere presserechtliche Institute Rechnung getragen werden.

(Leitsätze der Redaktion)


Warum?

Das Presserecht bietet immer wieder interessante Fälle für Klausuren, da der Bearbeiter hier das Persönlichkeitsrecht mit der Pressefreiheit umfassend abwägen muss. Zudem lassen sich Parallelen zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit herstellen, denn auch bei dessen Prüfung muss präzise zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil abgegrenzt werden.

Besonders prüfungsrelevant ist die Konstellation auch deshalb, weil sich auch in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein Problem versteckt; der Prüfling muss erkennen, dass es sich bei dem Recht auf eine Gegendarstellung um eine privatrechtliche Regelung handelt. Die Grundrechte sind aber primär als Abwehrrechte gegen den Staat ausgestaltet, sodass in einer Klausurausarbeitung die Problematik der verfassungsrechtlichen Rolle des Bundesverfassungsgerichts (es ist keine Superrevisionsinstanz!) und der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zu erörtern ist.


Vertiefungsaufgabe

Ein Grundrechte-„Klassiker“ und zudem mit hannöverschem Bezug ist der unter dem Stichwort „Caroline von Hannover/Monaco“ vom BVerfG entschiedene Fall, der die Veröffentlichung von Paparazzi-Aufnahmen aus dem Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens und deren Angehörigen zum Gegenstand hatte. Dieser Fall sollte aufgearbeitet werden (BVerfGE 101, 361 ff.; JA 2000, 549).

 
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