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Entscheidung der Woche 32-2026 (SR)

Ceesayding Touray

Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25

in: openJur 2025, 15951

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar.

2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken.

B. Sachverhalt

Der Angeklagte (A) floh mit seinem Pkw vor einer polizeilichen Festnahme, bis er auf einer Bundesstraße in einem von der Polizei arrangierten künstlichen Stau eingekeilt wurde, allseitig umgeben von einem Lkw, einem weiteren Lkw sowie zwei Streifenwagen. Mehrere Beamte forderten ihn, teils mit vorgehaltener Dienstwaffe, vergeblich zum Aussteigen auf. Um sich zu befreien, fuhr A mehrfach ruckartig vor und zurück, rammte dabei die umstehenden Fahrzeuge und zwang die Beamten, sich durch Sprünge, teils über die Mittelleitplanke, in Sicherheit zu bringen. Die auf der Rückbank angeschnallte minderjährige Tochter erlitt ein leichtes Hämatom; der Sachschaden an Streifenwagen und Lkw belief sich auf insgesamt knapp 30.000 Euro. Die Flucht misslang, As Pkw war nicht mehr fahrbereit. Das Landgericht Koblenz verurteilte A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie Sachbeschädigung. Hinsichtlich des Widerstands nahm die Strafkammer einen besonders schweren Fall an, weil A seinen Pkw als gefährliches Werkzeug im Sinne von §§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB eingesetzt habe.

C. Anmerkungen

Der BGH hat klargestellt, dass ein Kraftfahrzeug weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB einzustufen ist. Für den Waffenbegriff kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob ein Gegenstand von seiner Zweckbestimmung oder einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen. Eine erweiterte, „nichttechnische" Auslegung, die auch gefährliche Werkzeuge und zweckentfremdete Fahrzeuge erfassen würde, lässt sich nach Auffassung des Senats mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbaren, ohne gegen das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG zu verstoßen. Auch das Regelbeispiel des gefährlichen Werkzeugs greift nicht. Entscheidend ist insoweit, ob ein Gegenstand objektiv dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Klassische Werkzeuge wie Hammer oder Schraubendreher erfüllen dieses Kriterium bereits bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, da sie Schlagenergie oder konzentrierten Druck einsetzen und sich ohne weitreichende Veränderung ihrer Einsatzform waffenähnlich gegen Menschen verwenden lassen. Ein Kraftfahrzeug hingegen entfaltet seine erhebliche Bewegungsenergie nicht auf diese Weise und ist daher bei objektiver Betrachtung nicht als gefährliches Werkzeug anzusehen. Das Ergebnis ist kriminalpolitisch nachvollziehbar, weil es eine ausufernde Ausweitung der Qualifikationstatbestände verhindert. Die Begründung überzeugt jedoch nur eingeschränkt: Das Abstellen auf die Zweckbestimmung blendet die konkrete Verwendung des Fahrzeugs als Angriffsmittel zu weitgehend aus. Zudem droht die restriktive Einordnung, Inkonsistenzen zu erzeugen und den Schutz von Vollstreckungsbeamten faktisch von §§ 113, 114 StGB in Richtung des § 315b StGB zu verlagern – einem Tatbestand, dessen primäre Schutzrichtung der Straßenverkehr und nicht der Schutz von Amtsträgern ist.

D. In der Prüfung

§ 113 I, II 2 Nr. 1 StGB

I. Tatbestand

1. objektiver Tatbestand

a. Vollstreckungshandlung

b. Widerstand leisten

2. subjektiver Tatbestand

a. Vorsatz

3. objektive Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung

1. Regelbeispiel des besonders schweren Falls

a. Waffe, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB

b. gefährliches Werkzeug, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB

E. Literaturhinweise

MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 73, 74.

TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 46-52.


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