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Entscheidung der Woche 23-2026 (SR)

Jan Kronshagen

Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhinbenutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: 204 StRR 102/26

BayObLG, Beschluss v. 13.02.2026, bei juris

in: openJur 2026, 3280

A. Leitsatz

Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.


B. Sachverhalt

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in einem Parkhaus mit einem PKW vom Parkplatz bis zur Ausgangsschranke gefahren ist. Nachdem eine Mitarbeiterin die Schranke deaktiviert hatte, um seine Ausfahrt zu verhindern und eine polizeiliche Kontrolle zu ermöglichen, fuhr er von der Schranke wieder zurück auf einen Parkplatz, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Eine kurz nach dem Vorfall beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,98 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.


C. Anmerkungen

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird problematisiert, inwieweit die Fahrt des Angeklagten im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ausfahrtschranke geschlossen wurde und eine Ausfahrt aus dem Parkhaus damit praktisch ausgeschlossen war. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, sowie auch private Flächen, sofern sie – unabhängig von einer Widmung und den Eigentumsverhältnissen –ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Berechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sind und tatsächlich auch so genutzt werden. Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall. Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen

Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden, da es insoweit zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung kommt. Der Angeklagte hat das Fahrzeug auch geführt, da er sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte sowie unter eigener Alleinverantwortung bewegt hat. Die Revision des Angeklagten wurde daher als unbegründet verworfen.


D. In der Prüfung

§ 316 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Führen eines Fahrzeugs (+)

b. Im Verkehr (P)

c. Fahruntüchtigkeit (+)

2. Subjektive Tatseite: Fahrlässigkeit (+)

II. Rechtswidrigkeit (+)

III. Schuld (+)

IV. Ergebnis: § 316 StGB (+)


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