Entscheidung der Woche 24-2022 (SR)
Malte Gauger
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung möglicherweise auszuschließen.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH 3 StR 386/20
in: HRRS 2021 Nr. 159
NStZ 2022, 164
A. Orientierungs- oder Leitsatz
1. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung möglicherweise auszuschließen. Die wahre Absicht muss dabei verdeckt werden und der Überfall gezielt auf eine für das Opfer überraschende Weise durchgeführt werden. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn der Täter dem Opfer mit vorgetäuschter Friedlichkeit entgegentritt oder von Heimlichkeit geprägt vorgeht. Ein bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt hingegen nicht.
2. Subjektiv reicht für eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig ein Vorgehen mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz aus. Dem Täter muss lediglich bewusst sein, dass seine Täuschung die Körperverletzung ermöglicht oder erleichtert und die Erheblichkeit potentiell erhöht.
B. Sachverhalt
A wollte die B töten. Zu diesem Zweck bewaffnete er sich heimlich mit einem Springmesser und stiegt unter dem Vorwand, sich von B fahren lassen zu wollen, zu ihr ins Auto. Während der Fahrt verhielt er sich friedfertig, um B in Sicherheit zu wiegen. Er dirigierte sie an eine einsame Stelle, wo er die Enge der Fahrerkabine ausnutzen wollte. Dort angekommen, spiegelte A der B vor, aussteigen zu wollen. Nachdem die ahnungslose B den Wagen nach den Weisungen von A zum Stehen brachte, zog A das Messer. Dabei hatte er den Entschluss zur Tötung bereits aufgegeben. Er wollte sie stattdessen mit dem Tod bedrohen und dadurch erreichen, dass sie die Beziehung zu ihm fortsetzt. Hierzu stach er dergestalt in den Brust- und Bauchbereich der B, dass die Messerspitze jeweils aufsetzte, die Kleidung aber nicht durchstach. Mögliche Verletzungen der B nahm er dabei billigend in Kauf. B erlitt tatsächlich eine Verletzung an der Handinnenfläche, da sie in einem Moment der Panik nach der Klinge griff und diese von sich wegdrückte.
C. Anmerkungen
Das vorinstanzliche Landgericht hatte den A nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, sondern auch mittels eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.
Gemessen an der Definition eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (siehe Orientierungssatz) liege ein solcher hier vor. Der A täuschte seine Friedfertigkeit vor und stellte der B eine Falle, indem er sie an einen einsamen Ort lotste und sie dort unter einem Vorwand anhalten ließ, um sie mit dem heimlich mitgeführten Messer zu töten. Dass er diese Absicht direkt vor der eigentlich geplanten Tathandlung aufgab und der Angriff nur noch mit bedingtem Verletzungsvorsatz ausführte, stehe der Annahme der Hinterlist nicht entgegen. Der Tatbestand setze nicht voraus, dass der Täter bis zur letzten Ausführungshandlung mit Verletzungsabsicht vorgeht. Welche Vorsatzform für den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls erforderlich ist, sei indes nicht abschließend geklärt. Während Teile der Literatur teilweise ausdrücklich dolus directus verlangen und die Rechtsprechung regelmäßig das planmäßige Verbergen der Verletzungsabsicht, lassen andere Stimmen bedingten Vorsatz grundsätzlich genügen.
Der Fall sei indes durch eine Zweistufigkeit gekennzeichnet. Der A handelte zunächst mit Verletzungsabsicht. Erst nachdem A die B in einen Hinterhalt lockte, wechselte er seinen Vorsatz. Die Verletzung der B sei nun nicht mehr das Primärziel gewesen, sondern lediglich billigend in Kauf genommen. Auch in dieser Konstellation liege ein hinterlistiger Überfall vor. Die drei Komponenten Hinterlist, Überfall und Kausalität („mittels“) erforderten lediglich, dass eine Finte des Täters den überraschenden Angriff auf das Opfer ermöglicht und der Überrumpelungseffekt die Körperverletzung begünstigt. Dies sei auch dann erfüllt, wenn der Täter im letzten Moment von seiner Absicht abrückt und das Opfer nur mit Eventualvorsatz verletzt. Auch dann liege die kausale Verknüpfung zwischen List und Körperverletzung vor. Die abstrakte Gefährlichkeit durch die Irreführung wirke fort, da sich diese nicht aus der Vorsatzart ergebe.
D. In der Prüfung
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB
b) Qualifikationsmerkmale, § 224 Abs. 1 StGB
aa) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
bb) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
E. Literaturhinweise
Hardtung in: MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 33, 53;
BGH NStZ-RR 2020, 42.