Entscheidung der Woche 24-2024 (ZR)
Shabnam Suleymanli
Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig ist.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH, Beschl. v. 26.01.2023 - I ZB 42/22
Fundstelle: BeckRS 2023, 11699
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig ist.
2. Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das bea erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat.
B. Sachverhalt
K fordert von B Zahlung einer Maklervergütung. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Gegen das am 29.11.2021 zugestellte Urteil hat K am 28.12.2021 Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz wurde von Ks Anwalt über das bea an das Landgericht übermittelt. Am Ende des Schriftsatzes ist der Name des bevollmächtigten Anwalts aufgeführt, den K für das Berufungsverfahren wirksam beauftragt hat. Der Schriftsatz ging am 28.12.2021 um 18:50:24 Uhr im elektronischen Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP) des Landgerichts ein. Am 30.12.2021 leitete das Landgericht den Berufungsschriftsatz an das zuständige Oberlandesgericht weiter, wo er am 03.01.2022 einging. Das OLG informierte die Parteien am 04.02.2022 darüber, dass die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Mit einem am 12.01.2022 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.02.2022 beantragt K die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist. K führte an, dass sein Anwalt einer verlässlichen Büroangestellten den Auftrag gegeben hatte, den Berufungsschriftsatz in der elektronischen Anwaltsakte zu erstellen und zu speichern. Diese Angestellte hatte die Aufgabe jedoch an eine Auszubildende delegiert, die den Schriftsatz fehlerhaft an das LG adressierte. Der Anwalt hatte den als Berufung bezeichneten Schriftsatz in seiner elektronischen Akte gefunden und am 28.11.2021 per bea abgesandt. Es sei unverhältnismäßig, von seinem Anwalt zu verlangen, dass er alle über das bea übermittelten Schriftsätze erneut auf ihre Richtigkeit überprüft. Zudem hätte der Schriftsatz noch am 29.12.2021 vom LG digital an das OLG weitergeleitet werden können.
C. Anmerkungen
Die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO wurde versäumt, da die Berufungsschrift irrtümlich an das nicht zuständige LG adressiert wurde und erst nach Ablauf der Frist beim zuständigen OLG einging, wie das Berufungsgericht feststellte. Das OLG begründete dies damit, dass das Versäumnis, die Berufung fristgerecht beim OLG einzureichen, auf das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des K zurückzuführen sei. Daher wurden die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Das Verschulden bestand darin, dass dieser die Erstellung der Berufungsschrift einer Büroangestellten überließ und versäumte, vor der Absendung zu überprüfen, ob das Rechtsmittelgericht korrekt bezeichnet war. Selbst erfahrene Mitarbeiter eines Anwalts dürfen nicht eigenverantwortlich so wichtige Aufgaben wie die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts übernehmen. Daher ist es die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und insbesondere auf die korrekte Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu überprüfen, auch wenn das bea genutzt wird. Dieses Versäumnis führte dazu, dass der Berufungsschriftsatz nicht am 28.12.2021 beim OLG sondern beim LG einging. Es gäbe keine zentrale Anlaufstelle für derartige Schriftsätze und es bestehe keine Verpflichtung zum interbehördlichen digitalen Schriftverkehr. Das LG fungiere nicht als Erfüllungsgehilfe des Anwalts um die Rechtsmittelfrist zu wahren. Die Annahme, dass die Berufungseinlegungsfrist durch Übermittlung eines digitalen Schriftsatzes an jedes Gericht gewahrt werden könne, stehe im Widerspruch zu den Vorschriften der ZPO.
D. In der Prüfung
I. Berufungsfrist
II. Berufungsschrift
III. Bei dem Berufungsgericht
IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Notfrist
2. Fristversäumnis
3. Antrag
4. Frist
5. Kein Verschulden
a. Eigenes Verschulden
b. Zurechnung fremden Verschuldens
6. Kausalität
a. Adäquater Ursachenzusammenhang
b. Wegfall durch überholende Kausalität aufgrund Weiterleitung durch das Gericht
c. Wegfall wegen gerichtlicher Fehler
aa. Verspätete Weiterleitung
bb. Verletzung prozessualer Fürsorgepflichten
E. Literaturhinweise
Thomas/Putzo/Hüßtege, § 234 Rn. 5,6
BeckOK ZPO/Wendtland, § 234 Rn. 4,10
BeckOK ZPO/Piekenbrock, § 85 Rn. 2