Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR)

Lena Herzog
In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt.
Aktenzeichen und Fundstelle
OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB
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A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt.
B. Sachverhalt
Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
C. Anmerkungen
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO
3. Antragsbefugnis
4. Antragsgegner
5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
6. Ordnungsgemäßer Antrag
7. Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
1. Anordnungsanspruch
a) Anspruchsgrundlage
b) Anspruchsvoraussetzungen
c) Anordnungsgrund
III. Ergebnis
E. Literaturhinweise
OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26
