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Entscheidung der Woche 25-2018 (ZR)

Tim Brockmann

Eine Haftungsprivilegierung im Sinne des § 680 BGB kommt nicht bei jeder Art von Gefahrenabwehr in Betracht. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung.

Wo?

Az: BGH Urt. v. 14.06.2018 - III ZR 54/17

in: bundesgerichtshof.de

 

Was?

BGH, Urteil vom 14.06.2018

Auf dem Grundstück eines Bio-Großhändlers in Baden-Baden hatte die Feuerwehr im Jahr 2010 beim Löschen eines Feuers giftigen Schaum eingesetzt, der großen Schaden im Erdreich und im Grundwasser anrichtete. Eine Sanierung wurde fällig, die teilweise noch unbestimmte Zeit dauert. Der Einsatz des Schaumes wurde von Sachverständigen als Fehlentscheidung der Feuerwehr eingestuft, da man die Ausweitung des Feuers auch mit anderen - weniger umweltschädlichen Methoden - hätte erreichen können. Die Klägerin verlangt von der Beklagten u. a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des Schaums. Der BGH hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte.


Warum?

Der Beklagten kommt nicht das Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Amtsträger, zu deren Pflicht die "berufsmäßige" Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, sind typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Sie sind hierfür ausgebildet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer ist deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen.

Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer. Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein...


Vertiefend

Beispiele aus Staudin.

 
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