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Entscheidung der Woche 26-2019 (SR)

Malte Gauger

Das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB setzt die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 4 StR 395/18

in: HRRS 2018 Nr. 1158

NStZ 2019, 80

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Ebenso wie beim Sichverschaffen setzt auch das Ankaufen - als Unterfalls des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB - die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Für die Prüfung eines Versuchs beim Sichverschaffen und beim Ankaufen bedeutet das, dass es eines unmittelbaren Ansetzens zur Übernahme der Verfügungsgewalt bedarf. Eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter reicht indes für den Versuchsbeginn nicht aus. (Orientierungssatz der Redaktion)


B. Sachverhalt

Der betäubungsmittelabhängige A finanziert seine Sucht unter anderem durch den Verkauf von Werkzeug, das zuvor aus gewaltsam geöffneten Kraftfahrzeugen gestohlen wurde. Die Diebstähle nimmt A entweder selbst vor oder er erhält das Werkzeug von einem unbekannten Täter.

An einem Morgen wird A von einem Unbekannten ein zuvor gestohlener Trennschleifer im Wert von circa EUR 2.500,- zum Weiterverkauf angeboten. Da A das Angebot annehmen und den Trennschleifer gewinnbringend weiterverkaufen will, erkundigt er sich mittels zehn Suchanfragen im Internet nach dem Wert des Gerätes. Anschließend sucht er – ebenfalls im Internet – nach potentiellen Käufern. Dies gelingt ihm jedoch nicht mehr, da noch am selben Tag seine Festnahme erfolgt.

Hat sich A gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der Frage, welche Voraussetzungen beim unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben sein müssen und insbesondere, inwiefern auf die Verfügungsgewalt eines Gegenstandes in diesem Zusammenhang abzustellen ist.

Der BGH befindet, dass sowohl das Sichverschaffen als auch das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Hehler voraussetzen. Dementsprechend setzt der Versuch des Sichverschaffens und des Ankaufens ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer eigenen Verfügungsgewalt voraus. Eine Übernahme der Verfügungsgewalt an dem Trennschleifer durch A stand hier nicht unmittelbar bevor.

Überdies reicht eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter, die Sache abnehmen und sodann weiterverkaufen zu wollen nicht aus, um einen Versuchsbeginn zu begründen. Eine andere Tatbestandsvariante des § 259 Abs. 1 StGB kommt indes nicht in Betracht.

In dem Suchen nach potentiellen Käufern liegt noch kein versuchtes Absetzen. Hierfür fehlt es am unmittelbaren Ansetzen zur (weiteren) Übertragung der Verfügungsgewalt – etwa durch konkrete Verkaufsverhandlungen.

A hat somit nicht gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Insgesamt reichen die einzeln betrachteten Handlungen des A also nicht aus, um ein unmittelbares Ansetzen zur Übertragung der Verfügungsgewalt zu begründen. Der BGH unterscheidet damit in seiner Entscheidung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem tatsächlichen unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.


D. In der Prüfung

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung

2. Strafbarkeit des Versuchs

II. Tatbestand

1. Tatentschluss

2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB


E. Zur Vertiefung

Zur Vertiefung der Tatbestandsvoraussetzungen siehe

Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Auflage 2019, § 22, insb. Rn. 64ff.;

Siehe auch Mitsch, Das unmittelbare Ansetzen des Hehlers zur Absatzhilfe, NJW 2019, 1258;

Zum Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB siehe auch BGH NJW 2019, 14.

 
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