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Entscheidung der Woche 26-2020 (ZR)

Jari Kohne

Verursacht ein erstes KFZ eine Kollision mit einem zweiten KFZ, das infolge dessen liegen bleibt, und fährt dann ein drittes KFZ auf das zweite KFZ auf, so geschieht dieser Auffahrunfall „bei Betrieb“ des ersten KFZ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: OLG Celle – 14 U 150/19

in: NJW-RR 2020, 533

 

A. Orientierungssatz

Verursacht ein erstes KFZ eine Kollision mit einem zweiten KFZ, das infolge dessen liegen bleibt, und fährt dann ein drittes KFZ auf das zweite KFZ auf, so geschieht dieser Auffahrunfall „bei Betrieb“ des ersten KFZ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG.


B. Sachverhalt (vereinfacht)

A rammt beim Überholen auf der Autobahn mit seinem LKW das Fahrzeug des B, das daraufhin auf der linken Fahrspur liegen bleibt. Nach der Kollision steuert A seinen LKW auf den Seitenstreifen und hält dort – ca. 80 m von der Unfallställe entfernt – an. Nach etwa zehn Minuten nähert sich von hinten das KFZ des C dem auf der linken Fahrspur liegen gebliebenen Fahrzeug des B und fährt auf dieses auf. Das KFZ des C erleidet einen Totalschaden.

C begehrt von A Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG.


C. Anmerkungen

Die Beschädigung einer Sache liegt hier unzweifelhaft vor. Fraglich ist aber, ob die Kollision der Fahrzeuge von C und B „bei dem Betrieb“ des LKW von A erfolgte. Dagegen scheint zunächst zu sprechen, dass sich die Fahrzeuge von A und C nie berührt haben. Allerdings ist das Merkmal „bei dem Betrieb“ nach ständiger Rechtsprechung des BGH weit auszulegen, da die Haftung aus der sog. Betriebsgefahr der „Preis“ für das erlaubte Eröffnen einer Gefahrenquelle (Nutzung eines KFZ) ist. Daher ist ein Schaden bereits dann „bei dem Betrieb“ eines KFZ entstanden, wenn sich in ihm (dem Schaden) die von dem KFZ ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Mithin ist entscheidend, ob das Schadensgeschehen durch das in Rede stehende KFZ mitgeprägt worden ist. Daher kann auch bei einem „berührungslosen Unfall“ eine Zurechnung zu dem Betrieb erfolgen, wenn das KFZ über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus durch eine wie auch immer geartete Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. A hat hier im Rahmen seines missglückten Überholmanövers den Erstunfall mit B verursacht und somit den Verkehr beeinflusst. Nur, weil B gerade in Folge des Erstunfalls auf der linken Fahrspur liegen blieb, kam es überhaupt zu dem zweiten Unfall. Insofern hat A das Unfallgeschehen (das heißt den Unfall zwischen B und C) maßgeblich mitgeprägt.

Allerdings trifft C ein Mitverschulden in Höhe von 30 %: Ein Autofahrer muss seine Fahrweise stets so einrichten, dass er liegen gebliebene Fahrzeuge rechtzeitig erkennen und eine Kollision mit diesen daher vermeiden kann. Gelingt ihm letzteres nicht, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen eine angemessen angepasste Fahrweise.


D. In der Prüfung

A. § 7 Abs. 1 StVG

I. Beschädigung einer Sache

II. (P) Bei dem Betrieb eines KFZ

III. Schaden

B. Ergebnis


E. Zur Vertiefung

Lesenswert das Urteil im Volltext in NJW-RR 2020, 533 ab Rn. 20 mit weiteren, hier nicht berücksichtigten, Aspekten.

Zum Merkmal „bei dem Betrieb“: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 22 Rn. 11 ff. mit zahlreichen Beispielen.

 

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