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Entscheidung der Woche 26-2026 (SR)

Silviya Stefanova

Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022-

4 Qs 368/22

in: BeckRS 2022, 32023

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines

Fahrzeuges dar.


2. Angesichts der Einordnung von E-Scootern als Kraftfahr- zeug ist bereits eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille für eine absolute Fahruntüchtigkeit ausreichend. Trotz vermeintlicher Ähnlichkeiten ist diese bei Fahrrädern aufgrund unterschiedlicher Klassifizierung erst bei 1,6 Promille anzunehmen.


3. Eine am Tatort festgestellte geringere Atemalkoholkonzentration (AAK) kann nicht zur Feststellung einer absoluten Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Diese wird lediglich bei OWi-Tatbeständen berücksichtigt.


4. Eine festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter stellt keine Ausnahme zur Regelwirkung der § 69 Abs. 2 StGB dar.


B. Sachverhalt

Der Beschuldigte fuhr gegen 04:05 Uhr als Sozius auf der hinteren Position eines Elektrokleinstfahrzeugs, eines E-Scooters der Firma „Bolt“, den Radweg der Ammerländer Heerstraße entlang. Trotz seiner hinteren Position hielt sich der Beklagte ebenfalls am Lenker des Fahrzeugs fest. Die Fahrt erfolgte in stadtauswärtiger Richtung, wurde jedoch durch die Polizeistreife der POK und PHK unterbunden. Eine darauffolgende Blutentnahme um 04:40 Uhr ergab beim Beklagten eine BAK von 1,2 Promille, welche den Straftatbestand des § 316 Abs. 2 StGB erfülle. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten vorläufig entzogen. Eine Ausnahme des § 69 Abs. 2 StGB gelte nicht. Vorallem wird auf die Begründung warum das alleinige Festhalten des Lenkers, das Führen eines Kraftfahrzeuges bedeuten kann, sowie auf deren besondere Gefährlichkeit im Straßenverkehr, eingegangen.


C. Anmerkungen

Geschildert wird, dass sofern zwei Personen gleichzeitig den Lenker halten, eine Fortbewegung in eine bestimmte Richtung nur durch ihr gemeinsames Zusammenwirken möglich wäre, wobei bereits die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des fahruntüchtigen Beschuldigten auf den Lenker ausreicht, um durch potenziell unbewusste Einflüsse auf die Lenkbewegungen des Sozius eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern zu verursachen. Unerheblich sei dabei, dass sich der Beschuldigte lediglich hinter dem Sozius befand oder seine Sicht aufgrund der größeren Statur der vorderen Person eingeschränkt gewesen sein könnte, da unabhängig hiervon weiterhin ein Einfluss auf den Lenkvorgang des Fahrzeuges bestehen bleibt. Eine eingeschränkte Sichtmöglichkeit könne sich vielmehr zulasten des Beschuldigten auswirken, da hierin eine zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs liege. Auch wird sich auf den Sinn und Zweck der Norm des § 316 StGB berufen, welcher vor abstrakten Gefährdungsdelikten schützt, unabhängig von dem tatsächlichen Eintritt einer konkreten Gefährdung. Diesbezüglich ist zu unterstreichen, dass von einer besonderen Gefährlichkeit bei E-Scootern, aufgrund der vergleichsweise beengten Stand- und Trittfläche ausgegangen werden kann, welche bereits im nüchternen Zustand ein erhöhtes Maß an Geschicklichkeit und Balance erfordert. Dies bürge eine erhöhte Sturz- sowie Umkippgefahr als auch die Erschwerung von Ausweichmanövern. Ebenso wird geschlussfolgert, dass unabhängig von der körperlichen Beschaffenheit des Fahrers, demnach auch bei starker Alkoholisierung, die Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters per Knopfdruck erreicht werden kann. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt ist generell nicht vorzunehmen. Hieraus ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auszuschließen.


D. In der Prüfung

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß

§ 316 Abs. 2 StGB

A. Tatbestand (+)

I. Führen eines Fahrzeuges im Verkehr (+)

II. Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer

Getränke oder anderer berauschender Mittel (+)

III. Fahrlässigkeit (+)

B. Rechtswidrigkeit (+) und C. Schuld (+)

Verbotsirrtum (-)


E. Literaturhinweise

Becklink 2025388, FD-StrafR 2022, 453994


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