Entscheidung der Woche 27-2018 (SR)
Patrick Glatz
Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels.
Wo?
Az.: BGH 2 StR 200/17
in: NStZ 2018, 278f.;
BeckRS 2018, 668
Was?
BGH, Urteil v. 10.1.2018
Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden liegt daher auch dann bereits vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder zur Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Dazu gehört auch schon das Drohen mit einem geeigneten Objekt (hier: Brechstange), dass das Tatopfer dabei nicht einmal visuell wahrzunehmen braucht.
Es reicht für die notwendige Wahrnehmung durch das Tatopfer i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB bereits schon die taktile Wahrnehmung des Opfers – sprich die physische tatsächliche Wahrnehmbarkeit bei gleichzeitig nicht visueller Wahrnehmungsmöglichkeit – aus. Dabei ist entscheidend, dass das Tatwerkzeug (Brecheisen) beim Opfer Ausdruck der Bedrohungsszenerie geworden ist.
Warum?
Die Probleme i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB – insbesondere beim Merkmal des „Verwendens“ – sind vielfältig und bereiten manchmal Abgrenzungsschwierigkeiten für den Rechtsanwender. Insbesondere muss der Unterschied zum bloßen Bei-sich-führen geläufig sein, Fälle der unbewussten Mitnahme von gefährlichen Werkzeugen wie Taschenmessern oder der Problemfall der Schreckschusspistole kommen häufig in diesem Zusammenhang vor.
Gerade vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH zum Verwendungsbegriff i.R.d. § 250 StGB lesenswert.
Dabei sollte insbesondere auf die Begründung des BGH geschaut werden, der den Verwendungsbegriff anhand der ratio des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umreißt.
Vertiefungsaufgabe
Eisele, „Strafrecht BT: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, JuS 2018, 393f.;
BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. von Eidam, NStZ 2018, 278f.;
BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. Bönte, RÜ 2018, 233f.;