Entscheidung der Woche 27-2019 (ÖR)

Jendrik Wüstenberg
Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung – wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar.
Aktenzeichen & Fundstelle
OVG Lüneburg 11 ME 189/19
in: juris.de
A. Orientierungssatz
1. Eine unterbliebene Anhörung führt im Eilverfahren nicht zur formellen Rechtswidrigkeit einer ordnungsbehördlichen Anordnung, wenn die Anhörung noch bis zum Abschluss eines anhängigen Hauptsacheverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG).
2. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung - wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198, juris, Rn. 102 ff.) -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar. (Amtliche Leitsätze)
B. Sachverhalt (verkürzt)
Der Ortsverband der P-Partei (P) hat anlässlich der Europawahl am 26.05.2019 zwei Wahlplakate mit der Aufschrift „Migration tötet“ in der C-Straße der Stadt S aufgehängt. Mit Verfügung vom 08.05.2019 forderte die S den P unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, diese Plakate bis zum 09.05.2019 zu entfernen. Eine Anhörung unterblieb. Diese Anordnung gelte auch für alle anderen Plakate dieses Inhalts im Stadtgebiet der S. Für den Fall der Nichtbefolgung wird die Ersatzvornahme angedroht. Hiergegen erhob die P am 16.05.2019 Anfechtungsklage und beantragte im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die P machte geltend, dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Wahlwerbung politischer Parteien nur zulässig sei, wenn ein evidenter und schwerwiegender Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliege und verweist insofern auf die o.g. Rechtsprechung des BVerfG.
C. Anmerkungen
Zum einen behandelt der Fall mit der unterbliebenen Anhörung einen „Klassiker“ des allgemeinen Verwaltungsrechts, zum anderen die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des BVerfG zu Wahlwerbung im Rundfunk auf den klassischen Straßenwahlkampf übertragen werden kann.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist mangels eines einschlägigen Spezialgesetzes § 11 NPOG. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung ist zu erörtern, dass die unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ in § 45 Abs. 2 VwVfG nicht das Eilverfahren, sondern das Hauptsacheverfahren meint. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung kann hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr ein drohender Schaden für die objektive Rechtsordnung im Hinblick auf eine Verletzung des § 130 StGB (Volksverhetzung) durch den Slogan „Migration tötet“ bejaht werden (anders jedoch das BVerfG, welches diesen Schluss bezweifelt, aber auf ggf. anderweitige verfassungsrechtliche Unzulässigkeit verweist, die weiter zu untersuchen sei, vgl. BVerfG BeckRS 2019, 9652).
In der Rechtsfolge verneint das OVG im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Anwendbarkeit der o.g. Grundsätze damit, dass die Reichweite und damit die Bedeutung eines in der Regel bundesweit gesendeten Wahlwerbespots im Vergleich zu einem in einer Kommune aufgehängten Wahlplakat bedeutend schwerwiegender ist. Hier standen lediglich zwei Plakate in Rede, welche im Vergleich zu Werbespots nur sehr wenige Bürger erreichen. Parteien verfügen über eine Vielzahl unterschiedlicher Wahlplakate, wodurch die Antragstellerin die Beschwer des Verbots durch das Aufhängen anderer Plakate selbst abmildern kann – anders als bei Werbespots, deren Sinngehalt durch eine Abänderung einzelner programmatischer Äußerungen entstellt werden könnte, was über die Absichten der Partei in die Irre führen könnte. Der Eingriff in Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 GG ist somit gerechtfertigt. Im Hinblick auf die oben erwähnten Zweifel des BVerfG bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall noch weiterentwickelt.
D. In der Prüfung
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs
B. Zulässigkeit des Eilantrags
C. Begründetheit
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung
II. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
1. EGL
2. Formelle Rechtmäßigkeit -> insbes. Anhörung, § 28 VwVfG
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a. Tatbestandsmerkmale
b. Rechtsfolge (!) -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
III. Materielle Interessenabwägung
IV. Ergebnis
E. Zur Vertiefung
n.v.