Entscheidung der Woche 27-2020 (SR)
Yael Prantl
Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar machen.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH 4 StR 482/19
in: Pressemitteilung d. BGH Nr. 78/2020 v. 18.06.2020
(Entscheidung liegt noch nicht gedruckt vor)
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar machen.
Bei Kraftfahrern, die an einem solchen Autorennen teilnehmen, deren Fahrzeug allerdings nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert, bleibt eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes vorerst aus. Aufgrund eines mangelnden gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses kann keine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB angenommen werden.
B. Sachverhalt
A und B lieferten sich nachts in der Innenstadt von C ein illegales Autorennen mit hohen Geschwindigkeiten. Beide rasten auf eine Kreuzung zu und ignorierten dabei die roten Ampeln. A rammte auf der Kreuzung mit bis zu 170 km/h ein Auto, das bei grün regelkonform aus einer Seitenstraße fuhr. Der Fahrer dieses Wagens starb noch am Unfallort.
Haben sich A und B wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. §§ 211, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Das LG Berlin hat auch im zweiten Rechtsgang beide Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. § 211, 25 Abs. 2 StGB verurteilt. Der BGH stimmte dem nur zum Teil zu.
Für den unmittelbar beteiligten Unfallverursacher (A) wurde der Schuldspruch wegen Mordes bestätigt. Aufgrund der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des A und der damit einhergehenden unvermeidbaren Unfallträchtigkeit könne auf die billigende Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen für den Unfallgegner geschlossen werden. A habe den Unfallhergang als möglich erkannt, die damit einhergehende Eigengefahr jedoch als gering eingeschätzt und hingenommen. Der BGH erkennt es damit in diesem Fall als rechtsfehlerfrei an, den bedingten Vorsatz aus den äußeren Tatumständen abzuleiten.
Auch die Bewertung der Tat als heimtückischen und Mord aus niedrigen Beweggründen bestätigte der BGH. Bei der Heimtücke sei es nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer wahrnehme oder seine Arglosigkeit instrumentalisiere. Die Rücksichtslosigkeit und Selbstsucht der Männer spreche überdies für die Annahme niedriger Beweggründe. Dagegen wies der BGH die Wertung als Mord mit gemeingefährlichen Mitteln in ihrer subjektiven Komponente als rechtsfehlerhaft zurück, was sich jedoch nicht auf den Strafausspruch auswirkte. Die Verurteilung des B wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. § 211, 25 Abs. 2 StGB hob der BGH auf. Es mangele insoweit an einem gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschluss. Angesichts der Fokussierung auf das Rennen sei es fernliegend, dass die beiden Angeklagten beim Zufahren auf die Kreuzung ihren gemeinsamen Tatentschluss konkludent auf die Tötung erweitert hätten. Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfall-verursachers (A) sei somit nicht ausreichend belegt. Dies ist deshalb vom LG Berlin erneut, in einem dritten Rechtsgang, zu verhandeln.
D. In der Prüfung
A. Strafbarkeit des A
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines anderen Menschen
b) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke; mit gemeingefährlichen Mitteln
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz: Abgrenzung zur Fahrlässigkeit
b) Täterbezogene Mordmerkmale: Sonstige niedrige Beweggründe
B. Strafbarkeit des B
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
b) Zurechnung der Tathandlung: gemeinsamer Tatentschluss
E. Zur Vertiefung
Allgemein zum Mord: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 4; vertiefend: LG Berlin, Urt. v. 26.03.2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18).