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Entscheidung der Woche 27-2022 (SR)

Emilia Debertin

Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Zusätzlich muss für § 25 Abs. 2 StGB auch eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 2 StR 559/17

in: BeckRS 2018, 9978

RÜ 2018, 576

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Ein bloßes Eigeninteresse an der Tat allein begründet noch keine Mittäterschaft. Zusätzlich muss für § 25 Abs. 2 StGB auch eine eigene Tathandlung, zumindest in Form einer die Tatbestandsverwirklichung fördernden Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, hinzutreten.


B. Sachverhalt

Aufgrund von Geldnot hatte P den H darum gebeten, für ihn einige Gegenstände zu verkaufen. Anschließend vertröstete H den P jedoch immer wieder im Hinblick auf die Auszahlung des Verkaufserlöses, obwohl P darauf hinwies, das Geld dringend zu benötigen. Schließlich fühlte P sich von H sogar bedroht. K, der P an sich binden wollte, schlug P daraufhin vor den H zu töten, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Bedrohungssituation zu stoppen und wieder in Frieden leben zu können. Nach wiederholten Überredungsversuchen durch K erklärte P sich schließlich mit der Tötung einverstanden. Daraufhin plante K allein den Tötungsvorgang. Er wollte H in den Wald locken, um ihn dort zu erschlagen. Erst dann sollte P dazu kommen, um die Leiche des H gemeinsam mit K im Auto des Opfers abzutransportieren.

Am Tag der Tötung lockte K den H wie geplant unter einem Vorwand in den Wald. K trug einen Teleskopschlagstock bei sich. Mit diesem schlug er auf den arg- und wehrlosen H ein, bis dieser handlungsunfähig wurde. Als P wie verabredet ankam, um die Leiche des H abzutransportieren, lag dieser zwar kopfüber in einem Bach, er war jedoch noch nicht tot. Erst nach Ankunft des P schlug K dem H mit einem Stein auf dem Kopf, woraufhin der H verstarb. Abweichend von dem vorher gefassten Plan schafften P und K es nicht, die Leiche des H zum Kofferraum des Autos zu tragen, sodass sie diese unter einer Brücke ablegten. Sodann fuhren sie das Auto des Opfers in ein abgelegenes Waldstück, wo sie es in Brand setzen.

Hat P sich wegen Mordes in Mittäterschaft strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

P war vom Landgericht Erfurt wegen Mordes in Mittäterschaft verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des P hatte Erfolg. Der BGH setzte sich dabei mit der Frage auseinander, ob P im Hinblick auf die Tötung des H tatsächlich Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB war oder nur wegen Beihilfe zu verurteilen war. Mittäter einer Tat sei, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfüge, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheine. Mittäterschaft erfordere zwar nicht zwingend eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen könne auch eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung. Stets müsse sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat habe, sei auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein.

Zwar hatte P vorliegend ein Eigeninteresse am Tod des H. Allerdings kann ein solches allein demnach für die Annahme einer Mittäterschaft nicht genügen. Auch dass P bei der letzten Ausführungshandlung noch hätte eingreifen können und schließlich dabei half, die Leiche zu beseitigen, reicht nicht aus, um seine Tatbeiträge als annähernd gleichwertig mit denen des K erscheinen zu lassen. P hat weder bei der eigentlichen Tötungshandlung aktiv mitgewirkt, noch den Tatplan mit entwickelt oder die Tatwaffe mitgebracht. Zudem war er zur Beteiligung an der Tat von K überredet worden.

Somit war P nicht Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, sondern hat lediglich Beihilfe gemäß § 27 StGB zum Mord geleistet. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH einen weiteren Beitrag zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe geschaffen.


D. In der Prüfung

Strafbarkeit gemäß §§ 212, 211, 25 Abs. 2 StGB

A. Strafbarkeit des Tatnächsten

B. Strafbarkeit des Mittäters, § 25 Abs. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

b) Tathandlung: Zurechnung des Handelns des Tatnächsten über § 25 Abs. 2 StGB

aa) Gemeinsamer Tatplan

bb) Gemeinsame Tatausführung

(P) Abgrenzung Mittäterschaft – Beihilfe

c) Tatbezogenes Mordmerkmal: Heimtücke

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


E. Literaturhinweise

Fallmäßige Aufbereitung der vorliegenden Entscheidung: Schneider, Anmerkung zu BGH 2 StR 559/17, RÜ 2018, 576

 
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