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Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR)

Yannik Bogel

Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht.

Aktenzeichen und Fundstelle

EuGH, 24.03.2026 –C-767/23 [Remling]

A. Orientierungs- oder Leitsätze

Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht.


B. Sachverhalt

Der marokkanische Staatsangehörige A., dessen Familie in den Niederlanden lebt und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte dort einen EU-weit gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag sowie der anschließende Widerspruch wur-den von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits ein Aufenthaltsrecht für Spanien besitze. Die darauffolgende Klage vor dem erstinstanzlichen Be-zirksgericht Den Haag blieb erfolglos; das Gericht entschied, A. müsse nach der Rechtsprechung des EuGH (C-133/15 Chavez-Vilchez) nachweisen, dass seine Kinder in Spanien keine Auf-enthaltserlaubnis erhalten können, um ein abgeleitetes Aufent-haltsrecht in den Niederlanden geltend zu machen.Gegen dieses Urteil legte A. Berufung beim Staatsratein,rügte die Auslegung der Rechtsprechung und wirft dem erstinstanz-lichen Gericht vor, nicht nach Art.267 AEUV den Gerichtshof,um Vorabentscheidung ersucht zu haben, obwohl hinsichtlich der Beweislast in Bezug auf dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht innerhalb der nationalen Rechtsprechung Divergenzen be-stünden. Spätestens jetzt habe der Staatsrat eine entspre-chende Frage dem EuGHgemäß Art.267 AEUV vorzulegen. Da der EuGH in seinerCilfit-Rechtsprechung eigentlich vorschreibt, dass letztinstanzliche Gerichte die Ablehnung eines Vorabentscheidungsersuchens konkret begründen müssen, hat der Staatsrat das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob diese rein summarische Begründungim Aus-länderrecht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dazu dem EuGH folgende Frage gestellt: Ist Art.267 Abs.3 AEUV in Verbindung mit Art.47 Abs.2 der Charta dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der in Art.91 Abs.2 des Ausländer-gesetzes vorgesehenen entgegenstehen, wonach [der Staatsrat] als einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer Partei, gegebenenfalls in Verbindung mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Uni-onsrechts mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, ohne darin anzugeben, welche der drei Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorliegt?


C. Anmerkungen

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung erneut klar, wie sehr das mitgliedsstaatliche Prozessrecht inzwischen unional überformt ist. Der höherrangige Art.267 AEUV modifiziert das nationale Prozessrecht, sodass die Gerichte zur unions-rechtskonformen Auslegung verpflichtet sind. Dazu gehört vor allem, dass Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung entweder nicht oder nur summarisch begründen müssen, trotzdem verpflichtet sind anzugeben, welche und aus welchen Gründen eine der drei Cilfit-Ausnahmen nach Auffassung des Ge-richts vorliegt. Diese Pflicht gilt, sobald sich eine der Parteien des betreffenden Rechtsstreits auf das Unionsrecht be-rufen hat, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung gestellt hat.


D. In der Prüfung

Folgende deutsche Regelungen entsprechen der niederlän-dischen Regelung


§§544 VI 2 i.V.m. 543 II 1 ZPO

§133 V 2 VwGO§116 V 2 FGO

§160a IV 2 SGG

§72a V 5 ArbGG


Weiterhin bestehen andere Regelungen wie zum Beispiel §349 II StPO, welche dem Gericht die Befugnis erteilen, seine Entscheidung nicht zu begründen.



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