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Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR)

Alina Amin

Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar.

Wo?

Az.: BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 2 BvR 1738/12

in: www.bundesverfassungsgericht.de

 

Was?

BVerfG, Urteil vom 12.06.2018

Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltslos gewährleistet, es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden.

Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die, für eine Qualität als hergebrachter Grundsatz notwendigen, Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität und weist einen engen Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber auf.

Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der EMRK vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.


Warum?

Nach dem Grundsatz der möglichst effizienten Umsetzung des Unionsrechts (effet utile), welcher in fast jeder europarechtlichen Klausur relevant werden kann, dürfen die nationalen Regelungen nicht unionsrechtswidrig sein. Nach Art. 6 Abs. 2, 3 EUV ist die EMRK Teil des Unionsrechts. Läge ferner in der Abwägung zwischen Art. 11 EMRK und dem „Streikverbot“ eine Kollision vor, so wäre eine Änderung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Daher sollte der effet utile immer im Hinterkopf behalten werden.


Vertiefungsaufgabe

Gleiche Position, aber kritischer was die Vereinbarkeit mit Art. 11 EMRK betrifft:

BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13;

Ein Streikrecht für türkische Staatsbedienstete unter Berufung auf Art. 11 EMRK zusprechend und zwischen der Art der Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten differenzierend:

EGMR Urt. v. 12.11.2008 – 34503/97; Urt. v. 21.04.2009 – 68959/01.

 
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