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Entscheidung der Woche 28-2019 (ZR)

Robin Dudda

Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH VII ZR 63/18

in: NJW 2019, 1867

MDR 2019, 406

NZBau 2019, 435

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten.

2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGG auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.


B. Sachverhalt (verkürzt)

Im Januar 2016 beauftragte die Klägerin (K) den Beklagten (B) mit der Wartung ihres Kraftfahrzeugs. Im Rahmen der Wartungsarbeiten tauschte B den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. K beglich die Rechnung des B.

Am 09.02.2016 traten erhebliche Probleme mit der Lenkung auf. K ließ das Kfz in die Werkstatt des L abschleppen, da B bis zum 10.02.2016 Betriebsferien gehabt hat. In der Werkstatt des L stellte sich heraus, dass B den Keilriemen nicht richtig angespannt hatte. Der aus diesem Grund gerissene Riemen hat sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hatten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Zudem waren Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt. K ließ deshalb durch L Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen.

Mit der Klage hat K Schadensersatz in Höhe der von L in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.715,57 Euro geltend gemacht.


C. Anmerkungen

Der Schwerpunkt dieser Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen dem Schadensersatz neben sowie dem Schadensersatz statt der Leistung. Diese Unterscheidung ist insbesondere für das Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung relevant. Eine solche ist lediglich beim Schadensersatz statt der Leistung notwendig.

Die geschuldete Werkleistung des B bestand in der ordnungsgemäßen Wartung des Fahrzeugs und dem Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers und tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Eine Fristsetzung ist hier gem. § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich, da K ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Reparatur des Fahrzeugs hat. Das Interesse des B an der Möglichkeit der Nacherfüllung tritt dabei zurück.

Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelte es sich hingegen um Folgeschäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können. Diese Schäden betreffen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst. Es handelt sich mithin um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung.


D. In der Prüfung

I. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

1. Werkvertrag, § 633 Abs. 2 BGB

2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

3. Keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 2 BGB

4. Schaden: Unterscheidung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung

II. Anspruchsgrundlage: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB

1. Grundvoraussetzungen (s.o.)

2. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Frist

3. Schaden


E. Zur Vertiefung

Hirsch, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, JuS 2014, 97;

Sajuntz, NJW 2018, 589;

Saake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683 & JuS 2016, 297 (Grundfälle).

 
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