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Entscheidung der Woche 28-2021 (SR)

Yael Prantl

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 4 StR 338/20

in: NJW 2021, 1545 (m. Anm. Lenk);

BeckRS 2021, 7199;

NStZ 2021, 425 (m. Anm. El-Ghazi)

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

2. Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. (Leitsatz der Redaktion)


B. Sachverhalt

O führte seine „EC-Karte“ mit der Absicht Bargeld abzuheben in einen Geldautomaten ein. Nachdem O seine PIN-Nummer eingegeben hatte, trat A hinzu und lenkte ihn ab, indem er das Bedienfeld mit einer Zeitung verdeckte. Sodann gab A verdeckt unter der Zeitung einen Auszahlungsbetrag von 500 EUR ein. Das ordnungsgemäß ausgegebene Bargeld entnahm A dem Automaten und entfernte sich, während O immer noch abgelenkt war.

Hat sich A wegen Diebstahls strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Der BGH widmete sich in diesem Fall konkret der Frage, wie sich die Gewahrsamsverhältnisse am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten darstellen, wenn der Kunde den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der PIN bereits ausgelöst hat, das Geld aber von einem unberechtigten Dritten entwendet wurde. Auf die Frage, ob der Gewahrsam des den Automaten betreibenden Geldinstituts nach Ausgabe des Geldes noch fortbesteht, ging der BGH nicht näher ein, da im jeden Falle bereits ein (Mit-)Gewahrsam des jeweiligen Nutzers der Bankkarte an dem Geld begründet worden sei.

Laut BGH habe A das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme jedenfalls dadurch verwirklicht, dass er den Gewahrsam des O über die Geldscheine gebrochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Gewahrsam die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Umfang sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Hierzu muss nicht notwendigerweise eine räumliche Nähe zur Sache bestehen. Vielmehr genügt es, wenn die Sachherrschaft bei einer räumlichen Trennung im Bereich des sozial Üblichen für eine bestimmte Zeit ausgeübt werden kann.

Demnach ist nach ordnungsgemäßer Bedienung eines Geldautomaten das Bargeld im Ausgabefach regelmäßig im Gewahrsam desjenigen, der den Abhebevorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. Der BGH argumentiert, dass der Verkehr ab diesem Zeitpunkt das Geld jedenfalls auch dem Kartennutzer zuordnet. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es sozial üblich ist und teils auch durch entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zum Automaten und dem an ihm tätigen Kunden halten sollen.

Subjektiv bestehe der Gewahrsam des Karteninhabers in Gestalt eines antizipierten Beherrschungswillens. Der Abhebevorgang wird gerade zu dem Zweck und mit dem Willen zur Sachherrschaft über das ausgegebene Bargeld in Gang gesetzt. Dem Kontoinhaber sei dabei in der Regel bewusst, dass Bargeld nur unter einer entsprechenden Belastung des Bankkontos freigegeben wird. Der antizipierende Herrschaftswille bezieht sich daher stets auf sämtliches Bargeld, das infolge der Automatennutzung ausgegeben wird. Auf die Tatsache, dass O die Ansichnahme der Geldscheine durch A nicht wahrgenommen hat, kommt es hier nicht an. Der Bankkunde wird auch bei unbemerktem Ansichnehmen von Geld stets den Willen haben, Sachherrschaft über das infolge seiner Eingabe bereitgestellte Geld auszuüben.

Der BGH verurteilte A wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB. Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter den Gewahrsam der Bank oder des Kunden bricht. Für die Annahme eines Diebstahls ist es demnach unerheblich, wessen Gewahrsam der Täter bricht, solange jedenfalls einer vorlag.


D. In der Prüfung

§ 242 Abs. 1 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache

2. Wegnahme

a. Bruch fremden Gewahrsams (P)

b. Begründung neuen Gewahrsams

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Absicht rechtswidriger Zueignung

III. Rechtswidrigkeit, Schuld

IV. Ergebnis


E. Zur Vertiefung

Ladiges, Gewahrsam am Geld im Ausgabefach eines Geldautomaten, RÜ 2021, 378;

Beukelmann/Heim, Gewahrsam an Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, NJW-Spezial 2021, 280;

Kudlich, Gewahrsam am Geld im Bankautomatenfach, JA 2021, 519.

 
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