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Entscheidung der Woche 28-2026 (ZR)

Vincent Eckhoff

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870).

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: VI ZR 67/25

in: BeckRS 2026, 12857

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870).

2. Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadens behebung zu wählen (Fortführung Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255).

3. Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.


B. Sachverhalt

Ein Verkehrsunfall führte auf Klägerseite zur Anmietung eines Wagens. Dabei mietete er einen Wagen, welcher eine niedrigere Klasse hatte als der eigene Wagen. Im Vergleich derselben Klasse jedoch teurer, sodass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht eingehalten wurde. Die Versicherung des Beklagten zahlte daher nur einen Teil der Rechnung. Vor dem Amtsgericht wurde ein Teilerfolg in Höhe der Wirtschaftlichkeitsgrenze erzielt. Eine Berufung blieb erfolglos. Der Kläger versuchte vor dem BGH die höheren Kosten dennoch zu erhalten, da er eben auch einen teureren Wagen hätte mieten können und so ebenso die höheren Kosten angefallen wären. Als Begründung dafür wurde die BGH-Rechtsprechung angeführt, welche dem Geschädigten nicht das Werkstattrisiko einer höheren Rechnung auferlegt. Letztendlich lehnte der BGH die Revision ab, sodass der Kläger nur die Kosten des Mietwagens erstattet bekam, welche durch das Amtsgericht ausgeurteilt worden waren.


C. Anmerkungen

Der BGH macht durch das Urteil deutlich, wann ein Geschädigter das Risiko von höheren Kosten trägt und wann nicht. Regelungen, die beschreiben, wer das Risiko einer höheren Rechnung durch die Werkstatt trägt, sind nicht anwendbar. Diese sind schon deshalb nicht anwendbar, da keine vergleichsbare Interessenlage besteht. Bei einer Werkstatt kann vom Geschädigten nicht erwartet werden, die komplexen Kosten der Reparatur zu verstehen und sich damit auseinander setzen zu müssen. Es kann jedoch vom Geschädigten erwartet werden, dass dieser die Kosten der Miete mit anderen Vermietern von Autos vergleicht. Außerdem geht aus dem Urteil hervor, dass dieses Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann gilt, wenn der Geschädigte ein Auto niedriger Klasse als das eigene anmietet.


D. In der Prüfung

I. Haftungsbegründender Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Verschulden

IV. Haftungsausfüllender Tatbestand

1. Schaden -> (P) Schadenshöhe

a) Gebot der Wirtschaftlichkeit

- Höhe des Ersatzfähigen Schadens ist zu kürzen, wenn Ge-

schädigter einen vergleichsweise teureren Mietvertrag ab-

schließt

-Recht auf Erstattung einer höheren Rechnung wie bei der

Reparatur eines Autos (Werkstattrisiko) nicht anwendbar,

da unterschiedlicher Interessenlage

b) Keine Anrechnung

c) ZE: Schaden entstanden bis zur Wirtschaftlichkeits-

grenze

2. Haftungsausfüllende Kausalität

V. Ergebnis


E. Literaturhinweise

BGH Urt. v. 19.5.2026 – VI ZR 67/25, BeckRS 2026, 12857


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