Entscheidung der Woche 29-2021 (ÖR)
Rocky Glaser
Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und...
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: EuGH, Rs. C-42/17 (Taricco II)
in: NJW 2018, 217
ECLI:EU:C:2017:936
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen.
Dies gilt nicht, soweit ihre Nichtanwendung wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt.
B. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines italienischen Strafverfahrens zu Mehrwertsteuerstraftaten. Der EuGH hatte sich bereits in seinem Urteil „Taricco I“ mit einschlägigen italienischen Verjährungsvorschriften beschäftigt. Verkürzt hat der Gerichtshof die entsprechenden Vorschriften vor den unmittelbar anwendbaren Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV für unionsrechtswidrig befunden, da die Frist für eine effektive Strafverfolgung zu kurz sei. Das Unionsrecht entfalte soweit einen Anwendungsvorrang der zur Nichtanwendung der Verjährungsnormen führe.
In einem ähnlich gelagerten Fall waren nunmehr die Konsequenzen dieser Entscheidung vor den italienischen Gerichten auf dem Prüfstand. Der italienische Verfassungsgerichtshof (Corte costituzionale) legte dem EuGH entsprechende Fragen aus der resultierenden Konfliktlage vor. Die italienische Rechtsordnung ordnet die Verjährung dem materiellen Strafrecht zu, eine Nichtanwendung ohne hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und sei damit unvereinbar mit der italienischen Verfassung.
C. Anmerkungen
Vor dem aktuellen Konflikt Polens mit der Europäischen Union bezüglich der polnischen Justizreform besitzt die vorliegende Entscheidung des EuGH besondere Relevanz. Das Kernproblem ist das Verhältnis nationaler Verfassungsvorbehalte zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht. Der EuGH hat diesen Konflikt vorliegend ohne grundlegende dogmatische Klärung entschärft. Dementsprechend vielfältige Deutungen existieren im Schrifttum.
Das BVerfG prüft in derartigen Konstellationen bekanntermaßen mehrere Punkte an. Neben der Solange-Rechtsprechung ist insoweit die Prüfung der Verletzung der Verfassungsidentität sowie der Ultra-Vires-Kontrolle zu nennen. Inwieweit derartige nationale Vorbehalte mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wird sich maßgeblich im aktuellen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland bezüglich der „PSPP-Entscheidung“ des BVerfG in Form einer EuGH-Entscheidung manifestieren.
D. In der Prüfung
In der konkreten Prüfungssituation sollte man sich vor Augen halten, ob man aus europarechtlicher oder nationalrechtlicher Perspektive prüft, um sich ggf. entsprechend intensiv mit den nationalen Verfassungsvorbehalten auseinanderzusetzen.
I. Nationale Rechtslage
II. Anwendungsvorrang des Unionsrechts
(P) Nationale Verfassungsvorbehalte
E. Zur Vertiefung
Zu Taricco II:
Ruffert, Entscheidungsbesprechung: Vorrang des Unionsrechts und Grundrechtsschutz, JuS 2018, 496;
Wegner, Vorhang zu und alle Fragen offen? – Zum Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nach „Taricco II“, 20.12.2017 – https://www.juwiss.de/143-2017/ (22.07.2021);
Entsprechend zum deutschen Recht:
Ludwigs/Sikora, Der Vorrang des Unionsrechts unter Kontrollvorbehalt des BVerfG, EWS 2016, 121;
Terhechte, Nationale Gerichte und die Durchsetzung des EU-Rechts, EuR 2020, 569.