Entscheidung der Woche 29-2026 (SR)

Vivien-Christina Laue
Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.:BGH 5 StR 403/24
in:BeckRS 2024, 26192RÜ 2025, 148LSK 2024, 26192
A. Orientierungs -oder Leitsätze
Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB.
Eine konkludente Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB setzt vielmehr voraus, dass der Täter durch ein nach außen erkennbares Verhalten weitere Gewalteinwirkungen zumindest schlüssig in Aussicht stellt und hierdurch auf die Willensentschließung des Opfers im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte verdächtigte seinen Wohnungsnachbarn, während seiner haftbedingten Abwesenheit Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil entwendet zu haben. Um hierfür eine Entschädigung zu verlangen, suchte er den Geschädigten gemeinsam mit einem Freund in dessen Wohnung auf. Nachdem der Geschädigte den Diebstahl bestritten hatte, schlug der Angeklagte ihn mehrfach mitder Faust ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine stark blutende Platzwunde zu. Nachdem die körperliche Ausei-nandersetzung beendet war, begab sich der Angeklagte ins Badezimmer, um Toilettenpapier zur Versorgung der Verletzung zu holen. Dort bemerkte er das Markenfahrrad des Geschädigten und fasste den Entschluss, dieses an sich zu nehmen, um es anschließend zu verkaufen. Obwohl ihm bewusst war, dass ihm hierauf kein Anspruch zustand, forderte er seinen Begleiter während der Versorgung der Wunde auf, das Fahrrad aus der Wohnung zu bringen. Der Geschädigte, der aufgrund der zuvor erlittenen Gewalt weitere Übergriffe befürchtete, ließ dies aus Angst geschehen.
C. Anmerkungen
Das LG hat den Angeklagten wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verurteilt. Das LG hat das für § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Nötigungsmittel darin gesehen, dass die vor dem Entschluss zur Wegnahme ausgeübte Gewalt als fortwirkende Drohung mit weiterer Gewaltanwendung fortbesteht.Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat, andauert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht und sofortige Abwehrmaßnahmen erforderlich macht. Eine (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB kann auch dann vorlie-gen, wenn zuvor zu einem anderen Zweck ausgeübte Gewalt im Zeitpunktder Wegnahme noch fortwirkt und der Täter diesen Zustand bewusst zur Ermöglichung der Wegnahme ausnutzt. Das bloße Fortwirken der Furcht des Opfers infolge zuvor ausgeübter Gewalt genügt für das Vorliegen einer Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter dem Opfer weitereGewaltanwendungen ausdrücklich oder zumindest konkludent deutlich in Aussicht stellt und dadurch auf dessenWillensentschließung im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt. Allein das Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers stellt kein selbststän-diges Nötigungsmittel im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB dar. Das Verhalten des Täters erfüllt die Voraussetzungen einer konklu-denten Drohung nur, wenn ihm nach den Umständen des Einzel-falls ein hinreichend erkennbarer Erklärungsgehalt zukommt, wonach bei Widerstand mit weiteren Gewalttätigkeiten zu rech-nen ist. Aus diesem Grund wurde die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das LGzurückverwiesen.
D. In der Prüfung
A. Strafbarkeit gem. § 249 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a.Fremde, bewegliche Sache (+)
b.Wegnahme (+)
c.Nötigungsmittel (+)
aa. Gewalt (+)
bb. Drohung (-)
d.Finalzusammenhang (-)
II. Ergebnis (-)
B. Strafbarkeit gem. § 223 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a.Körperliche Misshandlung (+)
b.Gesundheitsschädigung (+)
2. Subjektiver Tatbestand (+)
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
III. Ergebnis (+)
E. Literaturhinweise
BGH, Beschluss vom 27.08.2024 –5 StR 403/24; vgl. MüKoStGB/ Sander, § 249 Rn. 29 ff
