top of page

Entscheidung der Woche 30-2018 (SR)

Simon Künnen

Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist.

Wo?

Az.: BGH 2 StR 245/17

in: Pressemitteilung Nr. 112/2018 des BGH vom 04.07.2018

 

Was?

BGH, Beschluss vom 04.07.2018

Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist. In dem zugrundeliegenden Fall, den in erster Instanz das Landgericht Gießen zu verhandeln hatte, hatte sich der Angeklagte aus sexuellen Gründen dem psychisch erkrankten und suizidgefährdeten Opfer gegenüber zu deren Tötung bereit erklärt. Das Landgericht Gießen sah in dieser Handlung ein strafbares „Sich- Bereiterklären“ zu einem Mord i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Dazu führte das Landgericht aus, dass der Täter die Tatherrschaft wollte und folglich auch dem Opfer jegliche Möglichkeit nehmen wollte es sich in letzter Sekunde anders zu überlegen.

Beachtenswert ist jedoch, dass sich der Täter nicht, wie in den Fällen des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB üblich, gegenüber einem Dritten erklärte, sondern gegenüber dem Opfer selbst. Bei der daraufhin eingelegten Revision entschied der BGH erstmalig, dass auch dieses Sich-Bereiterklären gegenüber dem Opfer selbst vom Tatbestand des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB umfasst sei.


Warum?

Der BGH begründete diese Entscheidung damit, dass der Regelfall die Erklärung gegenüber einem Dritten sei, jedoch weder der Sinn und Zweck der Norm, noch die Gesetzgebungshistorie dieser Interpretation gegenüberstehen würde. Viel mehr stehe bei dem § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB die abstrakte Gefahr für das potentielle Opfer im Vordergrund, welche sich insbesondere durch die sich aus der Erklärung des Täters hervorgehende Selbstbindung gegenüber dem Adressaten ergebe. Obgleich eine Auslegung des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB restriktiv vorzunehmen ist, sah der BGH keinen Anlass dafür, dass sich die abstrakte Gefahr für das Opfer alleine dadurch verändere oder gar minimiere, dass die Erklärung gegenüber diesem und nicht etwa einem Dritten vorgenommen wurde. Die mögliche Gefahr durch die Selbstbindung sei dieselbe.


Vertiefungsaufgabe

Lesen des erstinstanzlichen Urteils des LG Gießen (Az.: 2 StR 245/17);

Zur restriktiven Auslegung und dem Abgleiten in ein Gesinnungsstrafrecht:

(Gundelach StV 2018, 110).

 
Entscheidung-der-Woche-30-2018
.pdf
Download PDF • 270KB

bottom of page