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Entscheidung der Woche 30-2021 (ZR)

Das Selbsthilferecht nach § 910 I BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH V ZR 234/19

in:BeckRS 2021, 16901

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Das Selbsthilferecht nach § 910 I BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht.


B. Sachverhalt (vereinfacht)

Die Klägerin und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht seit 40 Jahren eine Tanne auf dem Grundstück der K, von der Äste, Nadeln und Zapfen abfallen und die seit 20 Jahren auf das Grundstück des B ragt. Eine Aufforderung des B, die Äste zurückzuschneiden, blieb erfolglos, weshalb der B die Äste selbst zurückschnitt. K verlangt von B die Unterlassung von der Tanne oberhalb von fünf Metern überhängende Äste abzuschneiden.


C. Anmerkungen

Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. B als Störer hat das Eigentum der K durch das Abschneiden der Äste beeinträchtigt. Die von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird indiziert. Hingegen ist fraglich, ob die K nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet ist. Insoweit könnte zugunsten des B § 910 Abs. 1 S. 2 BGB einschlägig sein. Dieser gilt nicht nur für den unmittelbaren Überhang in Gestalt der Äste, sondern auch für mittelbare Beeinträchtigungen durch zum Beispiel Laub und Nadeln. Mithin ist § 910 Abs. 1 S. 2 BGB lex specialis zu § 906 BGB, weshalb die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung irrelevant ist. Das Selbsthilferecht des K aus § 910 Abs 1 S. 2 BGB, das eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB begründen kann, könnte nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn durch den Überhang keine Beeinträchtigung des Grundstücks des B besteht. Ob eine solche Beeinträchtigung nicht vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des B, sondern nach einer objektiven Betrachtung. Die entsprechende Beweislast trägt K, die einen entsprechenden Beweis nicht erbracht hat.

Allerdings wird zum Teil vertreten, eine Beeinträchtigung nach § 910 Abs. 2 BGB liege nicht vor, wenn die Beschneidung den Baum derart schädigt, dass er seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht. Entscheidend sei eine Abwägung zwischen den Folgen der Beseitigung des Überhangs und den von dem Überhang ausgehenden Störungen.

Der BGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Der Wortlaut des § 910 Abs. 2 BGB erfordert keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vielmehr wollte der Gesetzgeber das Selbsthilferecht des Nachbarn einfach und unkompliziert ausgestalten und nicht die Prüfung eines sachverständigen Dritten voraussetzen, um das Vorliegen eines Selbsthilferechts zu beurteilen. Dies ist billig, da der Eigentümer des störenden Überhangs das Risiko einer etwaigen Beeinträchtigung des Nachbarn trägt. Es ist widersprüchlich, wenn er erst nichts gegen den Überhang übernimmt und sich schließlich auf die fehlende Beeinträchtigung des Nachbarn beruft. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens folgt auch keine Beschränkung des Selbsthilferechts aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Endlich handelt es sich bei dem Selbsthilferecht nicht um einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, weshalb eine Verjährung ausscheidet. Für eine Verwirkung des Rechts fehlt es neben dem gegebenen Zeitelement an dem Vertrauenselement der K, der B werde sein Selbsthilferecht nicht mehr ausüben.

Folglich besteht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.


D. In der Prüfung

I. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

1. Eigentumsbeeinträchtigung

2. Störereigenschaft des B

3. Wiederholungsgefahr

4. Keine Duldungspflicht

(P) § 910 Abs. 1 S. 2 BGB

II. Ergebnis


E. Zur Vertiefung

Zott, Liehr, Examensrelevante Probleme aus dem Nachbarschaftsrecht – ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung, JA 2011, 260.

 
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