Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR)

Dennis Ainto
Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal.
Aktenzeichen und Fundstelle
BVerfG Beschl. v. 27.1.2026 – 2 BvE 14/25
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal.
2. Die Zuteilung der Säle durch den ältesten Rat mittels Mehrheitsbeschlusses ist dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung vereinbar; ein festes Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke besteht für Räumlichkeiten nicht.
B. Sachverhalt
Die AfD-Fraktion begehrte im Wege des Organstreits die Zuteilung des zweitgrößten Sitzungsaals. Der Ältestenrat hatte diesen Saal jedoch per Mehrheitsbeschluss erneut der SPD-Fraktion zugewiesen, obwohl die AfD- Fraktion mit 151 Abgeordneten mehr Mitglieder aufwies als die SPD mit 120 Abgeordneten. Die AfD-Fraktion sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung und Proportionalität aus Art. 38 I 2 GG und dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung.
C. Anmerkungen
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Ein organschaftliches Recht auf die Zuweisung eines spezifischen Sitzungssaals lässt sich für die Fraktionen nicht unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Zwar sichert der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen deren Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, doch umfasst dieser Schutzanspruch keine „Erfolgsprämien“ für Wahlergebnisse in Form bestimmter Räumlichkeiten. Da im 21. Deutschen Bundestag alle Fraktionen mit funktionsfähigen Sälen ausgestattet wurden, ist der Kernanspruch auf parlamentarische Teilhabe gewahrt. Die Entscheidung des Ältestenrates, die Saalzuteilung per Mehrheitsbeschluss vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT durch den Ältestenrat, wonach dieser im Rahmen seiner organisatorischen Kompetenz auch ohne Einvernehmen entscheiden darf, ist vertretbar und dient der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Ein rechtlich verbindliches „Zugriffsverfahren“ nach der Reihenfolge der Fraktionsstärke, wie es die Antragstellerin unter Berufung auf parlamentarische Gepflogenheiten rügt, existiert für die Raumvergabe nicht. Im Gegensatz zu Wahlvorschlagsrechten für Ausschussvorsitze hat sich in der Parlamentspraxis für Sitzungssäle kein solches Proportionalitätsgebot etabliert. Schließlich ist die konkrete Zuweisung des Saals 3N 039 an die Antragstellerin weder evident sachwidrig noch willkürlich. Auf Grundlage brandschutztechnischer Stellungnahmen durfte der Ältestenrat von der Eignung des Saals für die Fraktionsgröße der Antragstellerin ausgehen. Mit einer verfügbaren Fläche von 1,66 m² pro Mitglied ist die Unterbringung objektiv angemessen, insbesondere im Vergleich zu Flächenanteilen größerer Fraktionen in früheren Legislaturperioden. Da die grundrechtlich geschützte Mitwirkungsmöglichkeit durch die räumliche Situation nicht unmöglich gemacht wird, verbleibt die Entscheidung im weiten Gestaltungsspielraum der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründetheit
(P) Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG
E. Literaturhinweise
NVwZ 2026, 577.
