Entscheidung der Woche 31-2020 (ÖR)
Jasmin Wulf
Unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt.
Aktenzeichen & Fundstelle
BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18
in: bverwg.de
A. Leitsätze
1. Unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt.
2. Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.
3. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei werden jedenfalls dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. unterstützt, wenn leitende Funktionen in der Partei oder Mandate als Vertreter der Partei in Parlamenten und Kommunalvertretungen wahrgenommen werden.
[…]
B. Sachverhalt (verkürzt)
Der Kläger war stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes und vertritt die NPD in einem Kreistag und in einem Gemeinderat. Der Beklagte widerrief die dem Kläger als Sportschützen erteilte Waffenbesitzkarte, da er in der Person des Klägers wegen dessen Aktivitäten für die NPD den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. als erfüllt ansah. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hatte das OVG das Urteil des VG geändert und die Klage abgewiesen.
C. Anmerkungen
Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Unzuverlässig im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. sei in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Die Vorschrift werde insoweit nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG a.F. verdrängt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat, woran es im Fall der NPD fehlt. Art. 21 Abs. 2 GG a.F. verbot zwar jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (sog. Parteienprivileg). Im Hinblick auf die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sei die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. aber grundsätzlich gerechtfertigt. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasse die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Hiergegen gerichtete Bestrebungen einer Vereinigung liegen vor, wenn diese als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Grundsätzen einnimmt.
Wer seine Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei nicht auf die bloße Mitgliedschaft oder die passive Teilnahme an Veranstaltungen beschränke, sondern herausgehobene Ämter in der Partei oder einer ihrer Gliederungen übernehme, bringe damit zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Maße identifiziere und sich dauerhaft hierfür einsetzen wolle.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Widerruf gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG
1. Unzuverlässigkeit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a a.F.
E. Vertiefungshinweise
Spitzlei/Hautkappe, Individuelle waffen-rechtliche Unzuverlässigkeit infolge der Zu-gehörigkeit zu einem Kollektiv?, DÖV 2018, 973.